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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund, Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2445 der Kommission vom 28. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens für das Binnenmarktprogramm

(ABl. L 2023/2445 vom 27.10.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/690 wird ein Programm zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts (im Folgenden "Programm") für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet. Die Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Binnenmarktprogramms bei der Verwirklichung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/690 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele sind in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt.

(2) Die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführten Indikatoren sind zwar für die Zwecke der jährlichen Leistungsüberwachung geeignet, ermöglichen jedoch keine umfassende Überwachung und Evaluierung der Tätigkeiten im Rahmen des Programms und der Ergebnisse bei der Verwirklichung seiner allgemeinen und spezifischen Ziele. Deswegen sollten zusätzliche Indikatoren als Bestandteile des Überwachungs- und Evaluierungsrahmens festgelegt werden.

(3) Mit diesen Indikatoren sollten Leistungen, Ergebnisse und Wirkung des Programms unter Berücksichtigung der bestehenden Berichterstattungs- und Evaluierungsanforderungen gemessen werden, wie sie in den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) 2021/690 festgelegt sind.

(4) Um eine effiziente, wirksame und rechtzeitige Datenerhebung zu gewährleisten, sollten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen für die Empfänger von Mitteln aus dem Binnenmarktprogramm festgelegt und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand möglichst gering gehalten werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Bei der Überwachung und Bewertung des Binnenmarktprogramms (im Folgenden "Programm") nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) 2021/690 werden die folgenden Indikatoren als Bestandteile des Überwachungs- und Bewertungsrahmens verwendet:

Die bereits in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/690 festgelegten zentralen Leistungsindikatoren werden wie folgt bezeichnet:

"OP 1", "OP 2", "OP 3", "OP 4", "OP 5", "OP 6", "OP 7", "OP 8",

"RES 1", "RES 2", "RES 3", "RES 4", "RES 5", "RES 6",

"IMP 1".

Die neuen Indikatoren, die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, messen ergänzend dazu Leistungen, Ergebnisse und Wirkung des Programms auf der zweiten Ebene.

"OP 0.1.", "OP 0.2.", "OP 0.3.", "OP 0.4.""OP 0.5.", "OP 1.1.", "OP 1.2.", "OP 2.1.", "OP 4.1.", "OP 4.2.", "OP 4.3.", "OP 4.4.", "OP 4.5.", "OP 4.6.", "OP 5.1.", "OP 6.1.", "OP 6.2.", "OP 6.3.",

"RES 0.1.", "RES 0.2.", "RES 0.3.", "RES 0.4.", "RES 1.1.", "RES 1.2.", "RES 1.3.", "RES 1.4.", "RES 1.5.", "RES 1.6.", "RES 1.7.", "RES 1.8.", "RES 2.1.", "RES 2.2.", "RES 2.3.", "RES 2.4.", "RES 2.5.", "RES 2.6.", "RES 2.7.", "RES 3.1.", "RES 3.2.", "RES 3.3.", "RES 4.1.", "RES 4.2.", "RES 4.3.", "RES 4.4.", "RES 5.1.", "RES 6.1.", "RES 6.2.", "RES 6.3.", "RES 6.4.", "RES 6.5.", "RES 6.6.",

"IMP 5.1.", "IMP 6.1.".

Die Daten, auf deren Grundlage die Kommission die in Absatz 1 genannten Indikatoren misst, werden aus Datenquellen innerhalb der Kommission erhoben.

Die Empfänger von Unionsmitteln stellen jährlich Daten zur Verfügung, sobald diese Daten verfügbar sind. Den Interessenträgern kann eine jährliche Übersicht über die Ergebnisse auf der Grundlage von Informationsblättern zur Überwachung für jede Maßnahme zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationsblätter zur Überwachung werden anhand von Daten in den Projektberichten und zusätzlichen Daten aus einem Berichterstattungsinstrument zusammengestellt.

Nur für die Säule "Lebensmittel" werden die Ergebnisse von den nationalen Verwaltungen durch die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales eingeholt.

Die Kommission verwendet die von den Empfängern von Unionsmitteln oder Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten, um die in Absatz 1 genannten Indikatoren als Bestandteile des Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu messen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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