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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - EU Bund

Delegierter Beschluss (EU) 2023/2424 der Kommission vom 28. Juli 2023 zur Festlegung des Inhalts und des Formats der Fragen sowie der Reihe zusätzlicher vorgegebener Fragen für das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2023/2424 vom 31.10.2023)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2018/1240

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 17 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein. Die Verordnung enthält die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung.

(2) In dem von jedem Antragsteller auszufüllenden ETIAS-Antragsformular sollten Antragsteller Angaben über ihre strafrechtlichen Verurteilungen, über ihre Aufenthalte in bestimmten Kriegs- oder Konfliktgebieten und Entscheidungen, aufgrund deren sie das Hoheitsgebiet verlassen mussten oder zur Rückkehr verpflichtet wurden, sowie zu damit zusammenhängenden zusätzlichen Fragen bereitstellen. Im vorliegenden Beschluss sollten der Inhalt und das Format der Fragen zu diesen Punkten festgelegt werden.

(3) Wenn die Antragsteller eine der vorstehend genannten Fragen bejahen, müssen sie eine Reihe zusätzlicher vorgegebener Fragen beantworten. Im vorliegenden Beschluss sollten auch der Inhalt und das Format der damit verbundenen zusätzlichen Fragen und Antworten festgelegt werden. Für letztere sollte der Antragsteller die Antworten aus einer vorgegebenen Liste von Antworten auswählen.

(4) Die Liste bezüglich der Aufenthalte in einem bestimmten Kriegs- oder Konfliktgebiet sollte auf zuverlässigen und allgemein anerkannten Daten beruhen, die zu bestimmten Kriegs- oder Konfliktgebieten auf subnationaler Ebene gemeldet werden. Daher sollte die Liste auf der Grundlage von Daten erstellt werden, die von unabhängigen und international anerkannten Instituten veröffentlicht werden, die sich mit der Verbreitung von Wissen über die Entstehung, den Verlauf und die Beilegung politischer Konflikte befassen.

(5) Die Antragsformulare sollten so gestaltet sein, dass Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 fallenden Unionsbürgers oder eines Drittstaatsangehörigen, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, keine Fragen beantworten müssen, die sich auf Entscheidungen beziehen, aufgrund deren sie das Hoheitsgebiet verlassen mussten oder zur Rückkehr verpflichtet wurden.

(6) Dieser Beschluss berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 3.

(7) Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch diesen Beschluss gebunden.

(8) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt 4; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(9) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 5 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 6 genannten Bereich gehören.

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(Stand: 10.11.2023)

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