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Regelwerk, EU 2023, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/2419 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel

(ABl. L 2023/2419 vom 27.10.2023)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Angesichts der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), den Landwirten ein angemessenes Einkommen zu sichern und den Anforderungen der Gesellschaft an Lebensmittel und Gesundheit gerecht zu werden, bietet die wachsende Nachfrage der Verbraucher nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen die Chance, den Heimtierfuttermittelsektor weiter auszubauen und das Einkommen der Landwirte, die in der ökologischen/biologischen Produktion tätig sind, zu steigern. Die Anerkennung der Tatsache, dass der Heimtierfuttermittelsektor eine Rolle bei der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals spielt, sowie die Berücksichtigung der in dieser Verordnung vorgesehenen neuen Kennzeichnungsmaßnahmen und die einheitliche Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion sollten dazu beitragen, die Branche für Heimtierfuttermittel zu entwickeln und zu fördern, indem einerseits Produkte an Verbraucher verkauft werden, die auf den ökologischen/biologischen Inhalt der von ihnen gekauften Produkte achten, und andererseits die Möglichkeit geschaffen wird, ökologischen/biologischen Nebenprodukten und Koprodukten einen Mehrwert zu verleihen. Die Branche für Heimtierfuttermittel sollte somit in der Lage sein, einen - wenn auch bescheidenen - Beitrag zur Ausweitung der landwirtschaftlichen Nutzfläche der Union im ökologischen/biologischen Landbau bis 2030 zu leisten, wie dies in der Mitteilung der Kommission vom 19. April 2021 über einen Aktionsplan zur Förderung der ökologischen/biologischen Produktion vorgesehen ist.

(2) Die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 enthält Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen. Die genannte Verordnung gilt sowohl für Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere als auch für Futtermittel für Heimtiere, d. h. Heimtierfuttermittel. Gemäß der genannten Verordnung dürfen nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für alle Arten von ökologischem/biologischem Futtermittel zugelassen werden, die Verkehrsbezeichnung darf jedoch keine Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion enthalten, wenn nicht alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch sind, unabhängig davon, in welchem Umfang dies der Fall ist. Außerdem darf bei solchen Futtermitteln nicht das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion aufgebracht werden. Somit werden die Endverbraucher nicht unmittelbar darüber informiert, ob das Erzeugnis mit den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion im Einklang steht.

(3) Unternehmer werden gemäß Anhang III Nummer 2.1.2 der Verordnung (EU) 2018/848 über die Zusammensetzung und den jeweiligen Anteil an Bestandteilen aus ökologischer/biologischer Produktion, aus Produktion in Umstellung und aus nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion in Mischfutter informiert. Wenn Futtermittel auf Einzelhandelsebene direkt an Endverbraucher verkauft werden, gibt es allerdings derzeit keine Vorschriften für die Bereitstellung von Informationen über ökologische/biologische Bestandteile in Mischfutter, bei dem nicht alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch sind. Das Vorhandensein nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ist bei Heimtierfuttermittel besonders relevant. Die Endverbraucher sollten angemessen über die Zusammensetzung von Heimtierfuttermittel informiert werden, das sowohl ökologische/biologische als auch nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten enthält, um das Vertrauen der Verbraucher und einen fairen Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern in der Heimtierfuttermittelbranche zu fördern.

(4) Vor der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/848 und im Einklang mit Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission 4 hatten einige Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften festgelegt oder private Standards anerkannt, nach denen die Verkehrsbezeichnung von Heimtierfuttermittel eine Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion enthalten durfte, wenn bei einem Erzeugnis mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch waren, was den Vorschriften für verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel entspricht.

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