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Regelwerk, EU 2023, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2389 der Kommission vom 29. September 2023 zur Feststellung, dass die Informationen, die gemäß der zwischen den zuständigen Behörden Finnlands und des Vereinigten Königreichs zu schließenden Vereinbarung automatisch auszutauschen sind, den in bestimmten Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates aufgeführten Informationen gleichwertig sind

(ABl. L 2023/2389 vom 06.10.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG 1, insbesondere auf Artikel 8ac Absatz 7 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 8ac Absatz 7 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU hat die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus festzustellen, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und eines Drittlands automatisch ausgetauscht werden müssen, den in Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt B jener Richtlinie aufgeführten Informationen gleichwertig sind. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 der Kommission 2 wurden Vorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmung der Richtlinie 2011/16/EU festgelegt.

(2) Am 16. Februar 2023 ging ein begründeter Antrag der zuständigen Behörde Finnlands bei der Kommission ein, mit dem sie ersucht wurde festzustellen, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats und des Vereinigten Königreichs automatisch ausgetauscht werden müssen, zu den Tätigkeiten zählen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/16/EU fallen, und ob sie den Informationen gleichwertig sind, die im Rahmen der Meldevorschriften gemäß jener Richtlinie erforderlich sind.

(3) Für die Zwecke dieser Feststellung übermittelte die zuständige Behörde Finnlands den Entwurf einer Verordnung des Vereinigten Königreichs gemäß der Platform Operators (Due Diligence and Reporting Requirements) Regulations 2022 3 ("Verordnungsentwurf"), der am 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, sowie die mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über mittels digitaler Plattformen erzielte Einkünfte (Multilateral Competent Authority Agreement on automatic exchange of information on income derived through digital platforms) 4 ("DPI-MCAA"), die zwischen den zuständigen Behörden Finnlands und des Vereinigten Königreichs zu schließen ist.

(4) Im Verordnungsentwurf kommen Bestimmungen der "Mustervorschriften für Meldungen durch Plattformbetreiber in Bezug auf Anbieter in der Sharing- und Gig-Ökonomie" 5 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aus dem Jahr 2020 zur Anwendung, die durch die "Mustervorschriften für Meldungen durch digitale Plattformen: Rechtsrahmen für den internationalen Informationsaustausch und optionales Modul für den Verkauf von Waren" 6 der OECD aus dem Jahr 2021 ergänzt werden. Jeder Begriff, der in den Mustervorschriften der OECD, jedoch nicht im Verordnungsentwurf bestimmt ist, hat im Verordnungsentwurf dieselbe Bedeutung wie in den Mustervorschriften der OECD.

(5) Bei der DPI-MCAa handelt es sich um ein von der OECD entwickeltes internationales rechtliches Rahmenwerk zur Unterstützung des jährlichen automatischen Austauschs von gemäß den Mustervorschriften der OECD durch den Staat der Ansässigkeit des Plattformbetreibers erhobenen Informationen, der zwischen diesem Staat der Ansässigkeit und den Staaten der Ansässigkeit der Verkäufer sowie in Bezug auf Transaktionen, die die Vermietung von unbeweglichem Vermögen betreffen, mit den Staaten, in denen dieses unbewegliche Vermögen belegen ist, im Einklang mit den festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erfolgt.

(6) Das Vereinigte Königreich sowie Finnland sind Unterzeichnerstaaten der DPI-MCAA, jedoch erfordert der Abschluss der Vereinbarung die Aktivierung der Austauschbeziehung zwischen beiden Parteien gemäß Abschnitt 7 der DPI-MCAA.

(7) Im Einklang mit Artikel 2

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(Stand: 02.11.2023)

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