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Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
(ABl. L 2023/2226 vom 24.10.2023)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, 1
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, 2
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung stellen für die Union und auf globaler Ebene eine große Herausforderung dar. Der Informationsaustausch ist bei der Bekämpfung solcher Praktiken von entscheidender Bedeutung.
(2) Das Europäische Parlament hat die politische Bedeutung einer fairen Besteuerung und der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung betont, wobei diese unter anderem durch eine engere Verwaltungszusammenarbeit und einen intensiveren Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erfolgen soll.
(3) Am 7. Dezember 2021 billigte der Rat einen Ecofin-Bericht an den Europäischen Rat zu Steuerfragen, in dem die Kommission aufgefordert wird, 2022 einen Legislativvorschlag mit weiteren Überarbeitungen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates 3 in Bezug auf den Austausch von Informationen über Kryptowerte und Steuervorbescheide für wohlhabende Einzelpersonen vorzulegen.
(4) Am 26. Januar 2021 hat der Rechnungshof einen Bericht veröffentlicht, in dem der Rechtsrahmen und die Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU untersucht werden. Er kommt in diesem Bericht zu dem Schluss, dass der rechtliche Gesamtrahmen der Richtlinie 2011/16/EU eine solide Grundlage bildet, dass jedoch einige Bestimmungen verstärkt werden müssen, um sicherzustellen, dass das Potenzial des Informationsaustauschs voll ausgeschöpft und die Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemessen wird. Im Bericht kommt er außerdem zu dem Schluss, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/16/EU erweitert werden sollte, um zusätzliche Arten von Vermögenswerten und Einkünften, wie Kryptowerte, abzudecken.
(5) In den vergangenen zehn Jahren hat der Markt für Kryptowerte hat an Bedeutung gewonnen und seine Kapitalisierung rapide erheblich gesteigert. Ein Kryptowert ist eine digitale Darstellung eines Wertes oder Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.
(6) Die Mitgliedstaaten haben Vorschriften und Leitlinien für die Besteuerung von Einkünften aus Geschäften mit Kryptowerten eingeführt, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden. Der dezentrale Charakter von Kryptowerten erschwert es den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten jedoch, die Einhaltung der Steuervorschriften sicherzustellen.
(7) Mit der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde der Regulierungsrahmen der Union auf Fragen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die bisher nicht durch Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen geregelt waren, sowie auf Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Kryptowerten (im Folgenden "Anbieter von Krypto-Dienstleistungen") ausgeweitet. Die Verordnung (EU) 2023/1114 enthält die für die Zwecke dieser Richtlinie geltenden Begriffsbestimmungen. Diese Richtlinie trägt auch der Zulassungsbedingung für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach der Verordnung (EU) 2023/1114 Rechnung, um den Verwaltungsaufwand für die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen so gering wie möglich zu halten. Der inhärente grenzüberschreitende Charakter von Kryptowerten erfordert eine starke internationale Verwaltungszusammenarbeit, um eine wirksame Regulierung sicherzustellen.
(8) Mit dem Rechtsrahmen der Union für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird der Kreis der Verpflichteten, die den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, auf die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ausgeweitet, die unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen. Darüber hinaus wird durch die Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 die Verpflichtung der Zahlungsdienstleister, Geldtransfers mit Angaben zum Auftraggeber und zum Zahlungsempfänger zu versehen, auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ausgeweitet, um die Rückverfolgbarkeit der Übertragung von Kryptowerten zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen.
(Stand: 06.11.2023)
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