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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG
- Verbraucherkreditrichtlinie -

(ABl. L 2023/2225 vom 30.10.2023)


Neufassung - Ersetzt zum 20.11.2026 RL 2008/48/EG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 enthält Rechtsvorschriften auf Unionsebene für Verbraucherkreditverträge.

(2) Die Kommission hat im Jahr 2014 einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG vorgelegt. Im Jahr 2020 legte die Kommission einen zweiten Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG sowie eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit den Ergebnissen einer Bewertung der regulatorischen Effizienz und Leistungsfähigkeit der Richtlinie vor, die eine umfassende Konsultation einschlägiger Interessenträger umfasste.

(3) Aus diesen Berichten und Konsultationen geht hervor, dass die Richtlinie 2008/48/EG bei der Sicherstellung hoher Verbraucherschutzstandards und der Förderung der Entwicklung eines Binnenmarkts für Kredite teilweise wirksam war und dass ihre Ziele nach wie vor relevant sind. Dass die Richtlinie nur teilweise wirksam war, liegt sowohl an der Richtlinie selbst (z.B. ungenaue Formulierung einiger Artikel) und an externen Faktoren, wie etwa Entwicklungen im Zuge der Digitalisierung, der praktischen Anwendung und der Durchsetzung in den Mitgliedstaaten, sowie daran, dass einige Aspekte des Verbraucherkreditmarkts nicht unter die Richtlinie fallen.

(4) Die Digitalisierung hat zu Entwicklungen auf dem Markt beigetragen, die zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 2008/48/EG noch nicht absehbar waren. Die rasanten technologischen Entwicklungen, die seit der Annahme der genannten Richtlinie zu verzeichnen sind, haben den Verbraucherkreditmarkt sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite in erheblichem Maße verändert, so etwa mit dem Aufkommen neuer Produkte und der Weiterentwicklung des Verhaltens und der Vorlieben der Verbraucher.

(5) Durch die ungenaue Formulierung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2008/48/EG können die Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen als in der genannten Richtlinie vorgesehen erlassen; dadurch entstand ein in einigen Aspekten fragmentierter Rechtsrahmen für Verbraucherkreditverträge in der Union.

(6) In einigen Fällen führt die sich aus diesen nationalen Unterschieden ergebende Sach- und Rechtslage zu Verzerrungen im Wettbewerb der Kreditgeber in der Union und behindert den Binnenmarkt. Sie schränkt die Möglichkeiten der Verbraucher ein, das stetig zunehmende Angebot an grenzüberschreitenden Verbraucherkrediten, das aufgrund der Digitalisierung voraussichtlich weiter steigen wird, zu nutzen. Diese Verzerrungen und Einschränkungen können wiederum Folgen in Form einer reduzierten Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen haben. Ferner führt die Lage dazu, dass es kein angemessenes und einheitliches Verbraucherschutzniveau in der gesamten Union gibt.

(7) In den letzten Jahren hat sich das Kreditangebot für Verbraucher erheblich weiterentwickelt und ist vielfältiger geworden. Es sind neue Kreditprodukte entstanden, insbesondere im Online-Umfeld, die immer stärkere Verwendung finden. Dies hat zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 2008/48/EG auf diese neuen Produkte geführt.

(8) Diese Richtlinie ergänzt die Bestimmungen der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und jenen der genannten Richtlinie die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie als lex specialis gelten sollten.

(9) Gemäß Artikel 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst der Binnenmarkt einen Raum, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen gewährleistet ist. Die Entwicklung eines transparenteren und effizienteren rechtlichen Rahmens für Verbraucherkredite sollte das Vertrauen und den Schutz der Verbraucher stärken und die Entwicklung grenzüberschreitender Tätigkeiten begünstigen.

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(Stand: 08.11.2023)

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