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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2222 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Verlängerung des in Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Übergangszeitraums für Referenzwerte aus Drittstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2222 vom 23.10.2023)



Ergänzende Informationen
Listezur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/1011 enthält Regelungen für die von beaufsichtigten Unternehmen in der Union verwendeten Referenzwerte aus Drittstaaten, die von Referenzwert-Administratoren aus Drittstaaten bereitgestellt werden (im Folgenden "Drittstaatenregelung"). Die vorgenannte Verordnung schränkt die Möglichkeit beaufsichtigter Unternehmen in der Union, Referenzwerte aus Drittstaaten zu verwenden, ein.

(2) Gemäß Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 ist die Verwendung eines Referenzwerts aus einem Drittstaat durch beaufsichtigte Unternehmen in der Union nur im Fall von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten und Messungen der Wertentwicklung von Investmentfonds gestattet, die bereits auf diesen Referenzwert Bezug nehmen oder die vor dem 31. Dezember 2023 den Bezug auf einen solchen Referenzwert einfügen, es sei denn, die Kommission hat einen Beschluss über die Gleichwertigkeit gemäß Artikel 30 Absatz 2 oder 3 jener Verordnung gefasst oder ein Administrator ist gemäß Artikel 32 jener Verordnung anerkannt worden oder ein Referenzwert ist gemäß Artikel 33 jener Verordnung übernommen worden.

(3) Zur Bewertung der Lage und für die Ausarbeitung des nach Artikel 54 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 vorgeschriebenen Berichts holte die Kommission im Rahmen einer gezielten Konsultation vom 20. Mai 2022 bis 12. August 2022 Rückmeldungen zur Anwendung der in der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Drittstaatenregelung nach Ablauf des in Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Übergangszeitraums ein. Die Konsultationsteilnehmer betonten, dass eine Verlängerung des Übergangszeitraums für diese Drittstaatenregelung erforderlich sei, da beaufsichtigte Unternehmen in der Union andernfalls die meisten der von Administratoren aus Drittstaaten bereitgestellten Referenzwerte für Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Messungen der Wertentwicklung von Investmentfonds, die noch nicht auf diese Referenzwerte Bezug nehmen, nicht mehr verwenden könnten.

(4) Am 14. Juli 2023 legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 vor, insbesondere im Hinblick auf die fortgesetzte Nutzung von Referenzwerten aus Drittstaaten durch beaufsichtigte Unternehmen und über potenzielle Mängel des derzeitigen Rahmens.

(5) Aufgrund dieses Berichts kommt die Kommission zu dem Schluss, dass eine Mehrheit der Referenzwert-Administratoren aus Drittstaaten noch nicht die erforderlichen Schritte unternommen hat, um sich auf die Beendigung des in Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2011 festgelegten Übergangszeitraums am 31. Dezember 2023 vorzubereiten und sicherzustellen, dass ihre Referenzwerte in der Union auch danach noch verwendet werden dürfen. Diese mangelnde Vorbereitung wirft Bedenken im Hinblick auf jene beaufsichtigten Unternehmen in der Union auf, die auf gewisse Referenzwerte aus Drittstaaten angewiesen sind. Eine abrupte Unterbrechung des Zugangs zu Referenzwerten aus Drittstaaten für beaufsichtigte Unternehmen in der Union könnte auch eine gewisse Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen. Darüber hinaus verlören die Marktteilnehmer in der Union mit dem Geltungsbeginn des Drittstaatenkapitels den Zugang zu den meisten globalen Referenzwerten. Dies würde einige Marktteilnehmer in der Union im globalen Wettbewerb erheblich benachteiligen.

(6) Es ist angemessen, den in Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Übergangszeitraum um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern, damit beaufsichtigte Unternehmen in der Union Referenzwerte, die von einem Administrator aus einem Drittstaat bereitgestellt werden, verwenden können. Diese Verlängerung wird es Unternehmen in der Union ermöglichen, ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen.

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(Stand: 03.11.2023)

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