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Regelwerk, EU 2023, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2184 der Kommission vom 16. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 in Bezug auf die statistischen Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen

(ABl. L 2023/2184 vom 17.10.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer 1, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission 2 enthält die Liste der statistischen Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission zur Evaluierung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermitteln müssen.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2018/1541 des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 geändert, um eine Reihe neuer Instrumente der Verwaltungszusammenarbeit einzuführen. Die neuen Vorschriften ermöglichen unter anderem die Durchführung von behördlichen Ermittlungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten, die Zusammenarbeit zwischen Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren, der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), den Zugang zu Informationen über nationale Fahrzeugzulassungen und gemeinsam durchgeführte behördliche Ermittlungen. Daher müssen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 in Bezug auf die statistischen Angaben, die für die Bewertung der Funktionsweise der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 benötigt werden, angepasst werden.

(3) Nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 4 sind Sonderregelungen für Steuerpflichtige vorgesehen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen. Damit das Funktionieren dieser Sonderregelungen wirksam überwacht werden kann, sollten statistische Angaben gemäß Kapitel XI der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sollte Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 dahin gehend geändert werden, dass statistische Angaben zu diesen Regelungen aufgenommen werden.

(4) Was die Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß dem Verfahren nach der Richtlinie 2008/9/EG des Rates 5 und nach Kapitel XII der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zugunsten von Steuerpflichtigen angeht, die nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, so hat sich die Bereitstellung jährlicher statistischer Angaben über den Stand der Mehrwertsteuererstattung an die Kommission durch die Mitgliedstaaten als nützliche Praxis erwiesen. Daher sollte Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 um statistische Angaben über Mehrwertsteuererstattungen ergänzt werden, um die strukturierte und einheitliche Bereitstellung solcher Angaben in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen und damit die Überwachung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Erstattungsverfahrens für die Mehrwertsteuer zu gewährleisten.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Diese Verordnung gilt für die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten ab 2024. Um den Mitgliedstaaten jedoch mehr Zeit für die Anpassung an die neuen Vorschriften einzuräumen, sollten der Kommission bestimmte Informationen erstmals erst ab 2025 übermittelt werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2023

1) ABl. L 268 vom 12.10.2010 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 29 vom 01.02.2012 S. 13).

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