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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2056 der Kommission vom 26. September 2023 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf eine Aktualisierung der Liste der relevanten angemessen breit gestreuten Indizes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 238 vom 27.09.2023 S. 89)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 344 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um sicherzustellen, dass die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission 2 verzeichneten Aktienindizes weiterhin die Bedingungen erfüllen, unter denen ihr spezifisches Risiko außer Betracht bleiben kann, hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die relevanten Indizes vor dem Hintergrund der aktuellsten verfügbaren Daten - die sich auf das Jahr 2022 beziehen - neu bewertet. Diese Neubewertung hat gezeigt, dass die Liste der relevanten angemessen breit gestreuten Indizes aktualisiert werden muss.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat.

(4) Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 ergeben sich nicht aus Änderungen der angewandten Bewertungsmethode. Da lediglich die Liste der relevanten angemessen breit gestreuten Indizes geändert werden soll, hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weder eine öffentliche Konsultation zu diesem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, durchgeführt noch die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da eine solche Konsultation oder Analyse im Verhältnis zum Anwendungsbereich der Änderungen und zu den Auswirkungen des betreffenden Entwurfs technischer Durchführungsstandards unverhältnismäßig gewesen wäre. Aufgrund der Neubewertung sollte nur eine kleine Zahl von Indizes aus dieser Liste gestrichen werden, und es werden mehr neue Indizes aufgenommen als gestrichen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2023

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf relevante angemessen breit gestreute Indizes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 265 vom 05.09.2014 S. 3).


.

Anhang

" Anhang
Aktienindizes zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 344 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Index Land/Region
1. STOXX Asia/Pacific 600 Asien/Pazifischer Raum
2. ASX100 Australien
3. ATX Österreich
4. ATX Prime Österreich
5. BEL20 Belgien
6. SaoPaulo - Bovespa Brasilien
7. TSX60 Kanada
8. CEtop20 Index Mitteleuropa
9. CSI 100 Index China
10. CSI 300 Index China
11. FTSE China A50 Index China
12. Hang Seng Mainland 100 China China
13. OMX Copenhagen 25 Dänemark
14. OMX Copenhagen Benchmark Dänemark
15. FTSE RAFI Developed 1000 Entwickelte Märkte
16. CECE Composite Index EUR Osteuropa
17. FTSE RAFI Emerging Markets

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(Stand: 05.10.2023)

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