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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1976 der Kommission vom 10. August 2023 zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2023 in Bezug auf den Wert der vermarkteten Erzeugung, die nationale Strategie und die Wiedereinziehung der finanziellen Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen im Sektor Obst und Gemüse aufgrund widriger Wetterereignisse

(ABl. L 235 vom 25.09.2023 S. 6)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 173,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund schwerwiegender widriger Wetterereignisse im Frühjahr 2023 in mehreren Regionen verschiedener Mitgliedstaaten ist die Erzeugung von Obst und Gemüse stark beschädigt worden. In Spanien wird die geplante Erzeugung in der Region Katalonien aufgrund einer Dürre um mindestens 50 % niedriger ausfallen, während die Erzeugung in der Region Emilia-Romagna in Italien durch Überschwemmungen zerstört wurde. Auch in einigen Regionen Frankreichs und Portugals haben sich Dürren stark auf das Produktionsniveau und die Qualität der Erzeugung ausgewirkt.

(2) Aufgrund der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse im Frühjahr 2023 sind viele anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor mit Schwierigkeiten bei der Durchführung ihrer genehmigten operationellen Programme konfrontiert. Einige der genehmigten Aktionen und Maßnahmen werden 2023 nicht durchgeführt werden, sodass ein Teil der Mittel aus dem Betriebsfonds nicht ausgegeben wird. Andere anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ändern derzeit ihre operationellen Programme, um Aktionen und Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse im Obst- und Gemüsesektor, wie etwa Krisenmanagementmaßnahmen, durchzuführen.

(3) Angesichts des beispiellosen Charakters der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 müssen diese Schwierigkeiten durch eine Abweichung von bestimmten Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 2, die im Sektor Obst und Gemüse gelten, abgefedert werden.

(4) Befristete Ausnahmeregelungen sollten für operationelle Programme gelten, die gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und Artikel 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2528 der Kommission 4 weiterhin unter den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Regeln durchgeführt werden.

(5) Zudem sind aufgrund der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse in einigen Mitgliedstaaten außergewöhnliche Schwierigkeiten bei der Planung, Verwaltung und Durchführung der operationellen Programme von anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor aufgetreten. Dies kann zur Folge haben, dass sich die Durchführung dieser operationellen Programme verzögert und Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen daher die für diese operationellen Programme in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891

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(Stand: 05.10.2023)

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