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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2528 der Kommission vom 17. Oktober 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 611/2014, (EU) 2015/1366 und (EU) 2016/1149 für Beihilferegelungen in bestimmten Agrarsektoren

(ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 70)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30, Artikel 37 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und vi, Buchstaben b, c und d und Buchstabe e Ziffer i, Artikel 53, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 223 Absatz 2 und Artikel 231 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 106 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) geschaffen, um die Verwirklichung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Ziele der Union zu verbessern. In der genannten Verordnung werden diese im Rahmen der GAP umzusetzenden Ziele der Union weiter ausgeführt und die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 vorzusehenden Interventionen jedoch Flexibilität eingeräumt wird.

(2) In der Verordnung (EU) 2021/2115 sind alle Interventionskategorien in bestimmten Agrarsektoren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt. Folglich werden mit der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 die Bestimmungen über die Beihilfen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven, im Sektor Obst und Gemüse, im Weinsektor, im Bienenzuchtsektor und im Hopfensektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

(3) In diesem Zusammenhang hat die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und insbesondere mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission 5 zusätzliche Anforderungen an die Gestaltung der Interventionen erlassen, die in den GAP-Strategieplänen festzulegen sind. Die genannte Delegierte Verordnung ersetzt die derzeit in den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 611/2014 6, (EU) 2015/1366 7, (EU) 2016/1149 8 und (EU) 2017/891 der Kommission 9 festgelegten Vorschriften.

(4) Die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/1366, (EU) 2016/1149 und (EU) 2017/891 enthalten einige Bestimmungen über Überprüfungen, Kontrollen, Sanktionen oder die Spezifizierung des maßgeblichen Tatbestands in Bezug auf Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse, im Bienenzuchtsektor und im Weinsektor, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassen wurden.

(5) Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 10

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(Stand: 29.12.2022)

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