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Regelwerk, EU 2023, Umweltmanagement

Beschluss (EU) 2023/1809 der Kommission vom 14. September 2023 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte und für wiederverwendbare Menstruationstassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 6024)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 234 vom 22.09.2023 S. 142)



Neufassung -Ersetzt den Beschl. (EU) 2014/763

Ergänzende Informationen
Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3) Mit dem Beschluss 2014/763/EU der Kommission 2 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "absorbierende Hygieneprodukte" und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/1590 der Kommission 3 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

(4) Um den bewährten Verfahren auf dem Markt für diese Produktgruppe besser Rechnung zu tragen und die politischen Entwicklungen, mögliche künftige günstige Gelegenheiten für eine verstärkte Inanspruchnahme und die Marktnachfrage nach nachhaltigen Produkten zu berücksichtigen, ist die Festlegung eines neuen Kriterienkatalogs für absorbierende Hygieneprodukte geboten. Zudem sollten auch Kriterien für wiederverwendbare Menstruationstassen als nachhaltige Alternative mit einem potenziell wachsenden Markt festgelegt werden.

(5) Der das EU-Umweltzeichen betreffende Fitness-Check-Bericht 4 vom 30. Juni 2017, mit dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört.

(6) Im Einklang mit diesen Schlussfolgerungen und nach Anhörung des Ausschusses für das EU-Umweltzeichen ist es angezeigt, die Produktgruppe "absorbierende Hygieneprodukte" in demselben Beschluss mit der Produktgruppe "wiederverwendbare Menstruationstassen" zu bündeln, da die beiden Produktgruppen dieselbe Funktion erfüllen.

(7) Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf das EU-Umweltzeichen nicht für Medizinprodukte vergeben werden, einschließlich solcher, die in der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 definiert sind.

(8) Der am 11. März 2020 angenommene neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa 6 sieht vor, dass die die Langlebigkeit, die Recyclingfähigkeit und den Rezyklatanteil betreffenden Anforderungen systematischer in die Kriterien des EU-Umweltzeichens aufgenommen werden.

(9) Die überarbeiteten Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte und wiederverwendbare Menstruationstassen sollten darauf abzielen, Produkte zu fördern, die während ihres gesamten Lebenszyklus begrenzte Umweltauswirkungen haben und die unter Einsatz materialeffizienter und energieeffizienter Verfahren hergestellt werden. Mit den überarbeiteten Kriterien für das EU-Umweltzeichen werden insbesondere Produkte gefördert, deren Herstellung geringe Auswirkungen im Hinblick auf Emissionen in Wasser und Luft hat, die Rohstoffe aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern verwenden und strenge Anforderungen in Bezug auf schädliche Stoffe erfüllen. Um einen Beitrag zum Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft zu leisten, wird durch die Kriterien darüber hinaus die Verwendung von Verpackungen aus Papier und/oder Pappe als Alternative zu Kunststoffverpackungen und von Verpackungen, in denen recycelte Materialien enthalten sind, sowie von Verpackungen, die leicht recycelt werden können, gefördert.

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(Stand: 29.09.2023)

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