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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1706 der Kommission vom 7. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 hinsichtlich der Listen der bekanntermaßen für Xylella fastidiosa anfälligen Pflanzen
(ABl. L 221 vom 08.09.2023 S. 14)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission 2 werden die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, gelistet, die bekanntermaßen für eine oder mehrere Unterarten und für spezifische Unterarten von Xylella fastidiosa (Wellset al.) (im Folgenden "spezifizierter Schädling") anfällig sind.
(2) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 hat die Europäische Lebensmittelagentur (im Folgenden "Behörde") ihre Datenbank der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, die bekanntermaßen für den spezifizierten Schädling anfällig sind, durch die Hinzufügung der Arten Anthyllis barba-jovis L., Arbutus unedo L., Argyranthemum frutescens (L.) Sch.Bip., Berberis thunbergii DC., Calocephalus brownii (Cass.) F.Muell., Cortaderia selloana (Schult. & Schult.f.) Asch. & Graebn., Citrus limon (L.) Osbeck, Citrus paradisi Macfad., Citrus reticulata Blanco, Clematis vitalba L., Cortaderia selloana (Schult. & Schult.f.) Asch. & Graebn., Dittrichia viscosa (L.) Greuter, Elaeagnus angustifolia L., Elaeagnus x submacrophylla Servett., Erica cinerea L., Eriocephalus africanus L., Ficus carica L., Gazania rigens (L.) Gaertn., Genista hirsuta Vahl., Hypericum androsaemum L., Hypericum perforatum L., Jacobaea maritima (L.) Pelser & Meijden, Magnolia x soulangeana Soul.-Bod., Myoporum laetum G. Forst., Myrtus communis L., Olea europaea subsp. sylvestris (Mill.) Rouy, Pelargonium graveolens L"Hér., Phlomis italica L., Retama monosperma (L.) Boiss., Ruta graveolens L., Salvia apiana Jeps., Scabiosa atropurpurea var. maritima L., Strelitzia reginae Aiton, Syringa vulgaris L., Thymus vulgaris L., Ulex europaeus L., Viburnum tinus L. und Vitex agnus-castus L. als Wirtspflanzen für bestimmte Unterarten des spezifizierten Schädlings aktualisiert 3. Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 sollten diese Aktualisierung daher widerspiegeln.
(3) Im Falle der Gattung Phoenix ist es angezeigt, die Arten Phoenix reclinata Jacquin und Phoenix roebelenii O"Brien in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 aufzunehmen, da gemäß der letzten von der Behörde vorgenommenen Aktualisierung der Datenbank der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, die für den spezifizierten Schädling anfällig sind, nur diese beiden Arten als für den spezifizierten Schädling anfällig befunden wurden.
(4) Im Falle der Gattung Lonicera ist es angezeigt, die Arten Lonicera implexa Soland. und Lonicera japonica Thunb. in die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 aufzunehmen, da gemäß der letzten von der Behörde vorgenommenen Aktualisierung der Datenbank der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, die für den spezifizierten Schädling anfällig sind, nur diese beiden Arten als für die Xylella fastidiosa-Unterartmultiplex anfällig befunden wurden.
(5) Phillyrea latifolia L. sollte aus der Liste der spezifizierten Pflanzen, die für die Xylella fastidiosa-Unterart multiplex anfällig sind, in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 gestrichen werden, da die Pflanze von den Mitgliedstaaten fälschlicherweise als spezifizierte Pflanze gemeldet wurde.
(6) Fortunella sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 gestrichen werden, da die Pflanze von den Mitgliedstaaten nie gemeldet wurde und auch nicht in die Datenbank der Behörde der zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, die für den spezifizierten Schädling anfällig sind, aufgenommen wurde.
(7) Die Namen bestimmter Pflanzen in den Anhängen I und II
(Stand: 11.09.2023)
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