Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund |
Delegierte Verordnung (EU) 2023/1674 der Kommission vom 19. Juni 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 hinsichtlich der Aufnahme bestimmter kakaohaltiger Brotaufstriche und kakaohaltiger Zubereitungen zum Herstellen von Getränken, bestimmter aus Getreide gewonnener Lebensmittel oder Getreideerzeugnisse, bestimmter aus Reis oder anderem Getreide gewonnener Lebensmittel, bestimmter Chips sowie bestimmter Soßen und Würzmittel in die Liste der zusammengesetzten Erzeugnisse, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und zur Änderung der Anhänge I und III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 216 vom 01.09.2023 S. 1)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 48 Buchstaben d und h sowie auf Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission 2 wurde eine Liste haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse festgelegt, von denen ein geringes Risiko ausgeht und die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 3 wurden bestimmte Anforderungen an Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse festgelegt, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden. Haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, mussten diesen Anforderungen genügen. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission 4 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 mit Wirkung vom 15. Dezember 2022 aufgehoben. Da in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 Bezug genommen wird, muss zur Gewährleistung der Rechtssicherheit die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 enthaltene Bezugnahme auf den aufgehobenen Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 durch eine Bezugnahme auf Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 ersetzt werden, in dem Anforderungen an zusammengesetzte Erzeugnisse, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union eingeführt werden, festgelegt sind.
(Stand: 04.09.2023)
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