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Regelwerk, EU 2023, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Beschluss (EU) 2023/1665 der Kommission vom 28. August 2023 zur Berichtigung des Beschlusses (EU) 2023/1409 zur Anweisung des Zentralverwalters des Unionsregisters, den Unionsüberschuss nach dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen

(ABl. L 213 vom 30.08.2023 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen 1, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Annahme des Beschlusses (EU) 2023/1409 der Kommission 2, stellte die Kommission einen Fehler bei der Berechnung des Netto-Unionsüberschusses fest.

(2) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es erforderlich, den oben genannten Beschluss der Kommission in Bezug auf den Gesamtbetrag des Unionsüberschusses und den den Mitgliedstaaten zugewiesenen Unionsüberschuss zu berichtigen sowie den Anhang des Beschlusses zu ersetzen.

(3) Nach der Übertragung des Anteils an den Erlösen auf den Anpassungsfonds ergibt sich im Unionsregister ein Netto-Unionsüberschuss von 2.156.103.762 zugeteilten Emissionsrechten gegenüber 2.215.147.885 Einheiten gemäß dem oben genannten Beschluss der Kommission vom 4. Juli 2023. Diese Einheiten sollten gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/1339 an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückübertragen werden 3.

(4) Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten, damit der Unionsüberschuss den Mitgliedstaaten vor dem 9. September 2023, dem Tag, an dem der zusätzliche Zeitraum für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll endet, zurückübertragen wird

- beschließt:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses (EU) 2023/1409 wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. August 2023

1) ABl. L 207 vom 04.08.2015 S. 1.

2) Beschluss (EU) 2023/1409 der Kommission vom 4. Juli 2023 zur Anweisung des Zentralverwalters des Unionsregisters, den Unionsüberschuss nach dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen (ABl. L 170 vom 05.07.2023 S. 100).

3) ABl. C 384 I vom 12.11.2019 S. 59.


.

Anhang

Der Anhang des Beschlusses (EU) 2023/1409 wird wie folgt geändert:

Mitgliedstaaten und Vereinigtes Königreich Zugewiesener Unionsüberschuss an zugeteilten Emissionsrechten
Belgien 20.450.588
Bulgarien 126.141.099
Tschechien 133.267.103
Dänemark 13.136.942
Deutschland 195.195.443
Estland 50.771.706
Irland 11.354.436
Griechenland 15.894.130
Spanien 58.409.926
Frankreich 99.661.294
Kroatien 7.182.633
Italien 79.680.094
Zypern 1.568.619
Lettland 40.100.861
Litauen 70.430.898
Luxemburg 2.406.891
Ungarn 107.256.218
Malta 307.434
Niederlande 30.412.409
Österreich 13.412.151
Polen 298.687.162
Portugal 13.296.395
Rumänien 490.413.095
Slowenien 3.286.845
Slowakei 75.013.997
Finnland 8.658.264
Schweden 13.218.840
Vereinigtes Königreich 176.488.289
Insgesamt 2.156.103.762

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