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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1664 der Kommission vom 25. August 2023 zur Änderung der Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Argentinien, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 212 vom 29.08.2023 S. 1)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu dürfen, aus einem Drittland oder Gebiet oder aus einer Zone oder einem Kompartiment eines Drittlands oder Gebiets stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu dürfen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.
(4) Insbesondere sind in den Anhängen V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.
(5) Argentinien ist in Anhang XIV als Drittland aufgeführt, aus dem der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch und von Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist - aufgrund eines HPAI-Ausbruchs mit dem Schlussdatum 28. Februar 2023. Argentinien ist auch in Anhang XV als Drittland aufgeführt, aus dem der Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild, die der risikomindernden Behandlung D gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden, in die Union zulässig ist.
(6) Am 10. August 2023 hat Argentinien der Kommission aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf Ausbrüche der HPAI, die zwischen dem 28. Februar 2023 und dem 14. Juni 2023 in Geflügelhaltungsbetrieben bestätigt wurden, sowie über die Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung dieser Seuche getroffen hat. Insbesondere hat Argentinien nach diesen Ausbrüchen der HPAI die Maßnahmen gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 umgesetzt, d. h. eine Bestandskeulung zur Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche, eine angemessene Reinigung und Desinfektion der betroffenen Betriebe nach Durchführung der Bestandskeulung sowie ein einschlägiges Überwachungsprogramm, mit dem nachgewiesen wurde, dass in den gefährdeten Populationen keine Infektion vorlag.
(7) Die Kommission hat die von Argentinien vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die genannten HPAI-Ausbrüche getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel aus Argentinien, aus dem der Eingang dieser Waren in die Union verboten war, kein Risiko mehr verbunden ist.
(8) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission drei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in Schottland, in den Council Areas Aberdeenshire (2) sowie Dumfries and Galloway (1) gemeldet, die am 14. August 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(Stand: 31.08.2023)
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