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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1620 der Kommission vom 8. August 2023 über befristete Sofortmaßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2023 zur Lösung spezifischer Probleme im Obst- und Gemüsesektor infolge widriger Wetterereignisse und damit zusammenhängende Maßnahmen
(ABl. L 199 vom 09.08.2023 S. 101)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufgrund schwerwiegender widriger Wetterereignisse im Frühjahr 2023 in mehreren Regionen verschiedener Mitgliedstaaten ist die Erzeugung von Obst und Gemüse stark beschädigt worden, und zwar sowohl hinsichtlich der erzeugten Menge als auch hinsichtlich der Qualität, was zu einem höheren Anteil an Erzeugnissen der Klasse II und in der Folge zu einer unausgewogenen Preisgestaltung bei den Qualitätsstufen führte. In Spanien wird die geplante Erzeugung in der Region Katalonien aufgrund einer Dürre um mindestens 50 % niedriger ausfallen, während die Erzeugung in der Region Emilia-Romagna in Italien durch Überschwemmungen zerstört wurde. Auch in einigen Regionen Frankreichs und Portugals haben sich Dürren stark auf das Produktionsniveau und die Qualität der Erzeugung ausgewirkt.
(2) Aufgrund der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse im Frühjahr 2023 sind viele anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor mit Schwierigkeiten bei der Durchführung ihrer genehmigten operationellen Programme konfrontiert. Einige der genehmigten Aktionen und Maßnahmen werden 2023 nicht durchgeführt werden, sodass ein Teil der Mittel aus den Betriebsfonds nicht ausgegeben wird. Andere anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ändern derzeit ihre operationellen Programme, um Interventionen zur Bewältigung der Auswirkungen der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse im Obst- und Gemüsesektor durchzuführen, wie etwa Interventionen zur Krisenprävention und zum Risikomanagement.
(3) Anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können im Rahmen ihrer genehmigten operationellen Programme Interventionen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement im Obst- und Gemüsesektor gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben f, g und h der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen, die ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber Marktstörungen erhöhen sollen.
(4) Nach Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 darf auf solche Interventionen jedoch nicht mehr als ein Drittel der Gesamtausgaben im Rahmen des operationellen Programms entfallen. Damit die von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen im Frühjahr 2023 betroffenen Erzeugerorganisationen mehr Flexibilität haben und die im Rahmen der operationellen Programme verfügbaren Mittel vorrangig zur Bewältigung der Folgen dieser Ereignisse einsetzen können, sollte die genannte Vorschrift im Jahr 2023 nicht gelten.
(5) Anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen müssen Mittel, einschließlich der finanziellen Hilfe der Union, innerhalb des Betriebsfonds auf Interventionen umschichten können, die erforderlich sind, um den Folgen der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 zu begegnen. Um anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen diese Möglichkeit zu gewähren, muss die Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 für das Jahr 2023 von 50 % auf 60 % der tatsächlichen Ausgaben angehoben werden.
(6) Angesichts des beispiellosen Charakters der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 ist es erforderlich, diese Schwierigkeiten abzufedern, indem von bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2115 für Interventionen im Obst- und Gemüsesektor lediglich in dem unbedingt erforderlichen Umfang und nur für 2023 abgewichen wird.
(7) Da es umgehender Maßnahmen bedarf, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Befristete Abweichungen von der Verordnung (EU)
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