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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/1593 des Rates vom 3. August 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau

(ABl. L 196 vom 04.08.2023 S. 1, ber. L 200 S. 47)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/1598 des Rates vom 28. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses 2012/285/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat im Mai 2012 den Beschluss 2012/285/GASP 2 und die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 3 angenommen.

(2) Der Rat hat die restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2012/285/GASP und Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass eine Bestimmung über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke für bestimmte Akteure, die in der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführt sind, in Bezug auf die ergänzenden Maßnahmen der Union betreffend das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen aufgenommen werden sollte.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn diese Hilfe bzw. diese anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen;
  2. internationalen Organisationen;
  3. humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen;
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären 'Clustern' beteiligen;
  5. den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. August 2023.

1) Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

2) Beschluss 2012/285/GASP des Rates vom 31. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/237/GASP (ABl. L 142 vom 01.06.2012 S. 36).

3) Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau (ABl. L 119 vom 04.05.2012 S. 1).


ENDE

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