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Beschluss 2012/285/GASP des Rates vom 31. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau und Aufhebung des Beschlusses 2012/237/GASP
(ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 36, ber. 2018 L 22 S. 45;
Beschl. (GASP) 2012/516 - ABl. Nr. L 257 vom 25.09.2012 S. 20;
Beschl. (GASP) 2013/293 - ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 S. 39;
Beschl. (GASP) 2017/415 - ABl. Nr. L 63 vom 09.03.2017 S. 117;
Beschl. (GASP) 2018/36 - ABl. Nr. L 6 vom 11.01.2018 S. 48;
Beschl. (GASP) 2021/1306 - ABl. L 283 vom 06.08.2021 S. 20 A;
Beschl. (GASP) 2022/1335 - ABl. L 201 vom 01.08.2022 S. 29;
Beschl. (GASP) 2023/1598 - ABl. L 196 vom 04.08.2023 S. 23, ber. L 200 S. 46 A;
Beschl. (GASP) 2024/2504 - ABl. L 2024/2504 vom 24.09.2024)
Neufassung -Ersetzt Beschl. 2012/237/GASP
Änd.: Titel 22
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 3. Mai 2012 den Beschluss 2012/237/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen 1erlassen.
(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 18. Mai 2012 die Resolution 2048 (2012) verabschiedet, mit der ein Reiseverbot für Personen verhängt wird, die die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern suchen oder Maßnahmen zur Untergrabung der Stabilität in der Republik Guinea-Bissau ergreifen, insbesondere diejenigen, die bei dem Staatsstreich vom 12. April 2012 eine führende Rolle gespielt haben und die durch ihr Handeln darauf abzielen, die Rechtsstaatlichkeit zu unterhöhlen, den Primat der zivilen Gewalt zu beschneiden und Straflosigkeit und Instabilität in dem Land zu fördern.
(3) Angesichts der ernsten Lage in der Republik Guinea-Bissau sollten weitere Personen in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen werden, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/237/GASP unterliegen.
(4) Der Beschluss 2012/237/GASP sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss feststellt, dass
(4) Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.
(5) Absatz 1 Buchstabe b berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar
(6) Absatz 5 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(7) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 5 oder 6 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(Stand: 24.10.2024)
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