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Beschluss 2023/1585 Nr. 253 des Verwaltungsrats der Eisenbahnagentur der Europäischen Union über interne Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Eisenbahnagentur der Europäischen Union
(ABl. L 194 vom 02.08.2023 S. 39)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG 1, insbesondere auf Artikel 25,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäisches Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 2.
nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Agentur ist befugt, Verwaltungsuntersuchungen, Vordisziplinar-, Disziplinar- und Dienstenthebungsverfahren gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, so wie diese in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (im Folgenden: Statut) 3 niedergelegt sind, sowie gemäß dem Beschluss der Agentur vom 8. Juli 2022 zur Festlegung allgemeiner Durchführungsbestimmungen für die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren durchzuführen. Falls erforderlich, meldet sie Fälle auch an das OLAF.
(2) Die Beschäftigten der Agentur sind verpflichtet, potenziell rechtswidrige Handlungen, einschließlich Betrug oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Union, zu melden. Die Beschäftigen sind auch verpflichtet, Verhaltensweisen zu melden, die mit der Ausübung beruflicher Pflichten im Zusammenhang stehen und eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten von Beamten der Union darstellen könnten. Dies wird durch den Beschluss der Agentur vom 15. November 2018 über interne Vorschriften für die Meldung von Missständen (Whistleblowing) geregelt.
(3) Die Agentur hat Grundsätze für die Prävention von Mobbing und sexueller Belästigung im Arbeitsumfeld sowie ein wirksames Vorgehen bei erwiesenen oder mutmaßlichen Fällen aufgestellt; diese Grundsätze sind im Beschluss ERA-ED-690/2013 zur Annahme von Durchführungsmaßnahmen gemäß dem Statut niedergelegt. Mit dem Beschluss wurde ein formloses Verfahren eingeführt, nach dem sich mutmaßliche Opfer von Mobbing bzw. sexueller Belästigung an Vertrauenspersonen bei der Agentur wenden können.
(4) Die Agentur kann auf der Grundlage ihrer Informations- und IT-Politik, die Sicherheitsvorschriften enthält, für den Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union (EU-VS) auch Ermittlungen zu möglichen Verstößen gegen die Sicherheitsvorschriften für EU-VS durchführen.
(5) Die Agentur unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeiten sowohl internen als auch externen Audits.
(6) Im Zusammenhang mit solchen Verwaltungsuntersuchungen, Audits und Ermittlungen arbeitet die Agentur mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen.
(7) Die Agentur kann mit nationalen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative zusammenarbeiten.
(8) Die Agentur kann auch mit Behörden der EU-Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative zusammenarbeiten.
(9) Die Agentur ist an Rechtssachen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union beteiligt; dies ist der Fall, wenn sie dort Klage erhebt, eine von ihr getroffene Entscheidung, die vor dem Gerichtshof angefochten wird, verteidigt oder in Rechtssachen, die ihre Aufgaben betreffen, als Streithelfer dem Rechtsstreit beitritt. In diesem Zusammenhang kann es vorkommen, dass die Agentur die Vertraulichkeit personenbezogener Daten in den von den Parteien oder Streithelfern erlangten Dokumenten wahren muss.
(10) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sammelt und verarbeitet die Agentur Informationen und verschiedene Kategorien personenbezogener Daten, darunter Daten zur Identifizierung natürlicher Personen, Kontaktdaten, Daten über berufliche Zuständigkeiten und Aufgaben, Angaben zu Verhalten und Leistungen auf privater und beruflicher Ebene sowie Finanzdaten. Die Agentur fungiert als Verantwortliche.
(11) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ("der Verordnung") ist die Agentur daher verpflichtet, die betroffenen Personen über diese Verarbeitungstätigkeiten zu informieren und deren Rechte als betroffene Personen zu wahren.
(Stand: 07.08.2023)
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