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Regelwerk, EU 2023, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1562 der Kommission vom 27. Juli 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 190 vom 28.07.2023 S. 13, ber. L 195 S. 56)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 stellen die Schiffseigner sicher, dass zum Recycling bestimmte Schiffe nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung veröffentlichten europäischen Liste der Abwrackeinrichtungen (im Folgenden "europäische Liste") aufgeführt sind.

(2) Die europäische Liste ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission 2 festgelegt.

(3) Die Zulassung von San Giorgio del Porto S.p.A., einer in Italien ansässigen Abwrackeinrichtung, ist am 6. Juni 2023 ausgelaufen. Die Zulassungen von Modern American Recycling Services Europe (M.A.R.S. Europe) und Fayard A/S, zweier in Dänemark ansässiger Abwrackeinrichtungen, würden am 23. August 2023 bzw. am 7. November 2023 auslaufen. Italien und Dänemark haben der Kommission mitgeteilt, dass die diesen Einrichtungen erteilten Zulassungen zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf erneuert wurden. Darüber hinaus unterrichtete Dänemark die Kommission über Änderungen in Bezug auf das zulässige Höchstmaß der von M.A.R.S. Europe akzeptierten Schiffe und die jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung sowie über Änderungen in Bezug auf die jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität von Fayard A/S. Die europäische Liste sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4) Die Kommission hat gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Anträge auf Aufnahme von drei in der Türkei ansässigen Abwrackeinrichtungen, Anadolu Gemi Söküm Orman Ürn. Gida Tur. Nak, San. Ve Tic. A.Ş., BMS Gemi Geri Dönüşüm San Ve Tic. A.Ş. und Kiliçlar Geri Dönüşümlü Maddeler Ve Metal San.Tic A.Ş., in die europäische Liste erhalten. Nach Bewertung der Informationen und Belege, die gemäß Artikel 15 dieser Verordnung beigebracht und eingeholt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass die Einrichtungen die in Artikel 13 der Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, um das Recycling von Schiffen durchzuführen und in die europäische Liste aufgenommen zu werden. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtungen in die Liste aufzunehmen.

(5) Die Kommission wurde über Änderungen der Kontaktdaten von Dales Marine Services Ltd., einer im Vereinigten Königreich ansässigen Abwrackeinrichtung, unterrichtet. Die europäische Liste sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(6) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. Juli 2023

1) ABl. L 330 vom 10.12.2013 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (ABl. L 345 vom 20.12.2016 S. 119).

.

Anhang

" Anhang
Europäische Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Teil A
In einem Mitgliedstaat ansässige Abwrackeinrichtungen

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(Stand: 04.08.2023)

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