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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1552 des Rates vom 25. Juli 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/784 des Rates in Bezug auf die Geltungsdauer der Ermächtigung und den Anwendungsbereich der von Italien ergriffenen Sonderregelung, die von den Artikeln 206 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweicht
(ABl. L 188 vom 27.07.2023 S. 45)
Ergänzende Informationen |
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1401 des Rates 2 ist Italien bis zum 31. Dezember 2017 ermächtigt worden, vorzusehen, dass die auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an Behörden fällige Mehrwertsteuer von jenen Behörden auf ein separates, gesperrtes Bankkonto der Steuerbehörden eingezahlt wird (im Folgenden "Sondermaßnahme"). Dabei handelt es sich um eine von den Artikeln 206 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme in Bezug auf die Entrichtung der Mehrwertsteuer und die Rechnungsstellung.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/784 des Rates 3 wurde Italien ermächtigt, die Sondermaßnahme bis zum 30. Juni 2020 anzuwenden, und der Anwendungsbereich der Sondermaßnahme wurde auf Lieferungen und Dienstleistungen an bestimmte, von öffentlichen Behörden kontrollierte Unternehmen und an börsennotierte Unternehmen, die im Index Financial Times Stock Exchange Milano Indice di Borsa (im Folgenden "FTSE MIB") gelistet sind, ausgedehnt. Die Sondermaßnahme wurde später mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1105 des Rates 4 bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
(3) Mit einem am 26. September 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben hat Italien eine Ermächtigung, die Anwendung der Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2026 fortzusetzen, beantragt. Mit einem am 8. Mai 2023 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Italien, den Anwendungsbereich der Ermächtigung ab dem 1. Juli 2025 auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an Behörden und an bestimmte, von Behörden kontrollierte Unternehmen zu beschränken.
(4) Im Einklang mit Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG leitete die Kommission den Antrag Italiens mit Schreiben vom 11. Mai 2023 an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(5) Die Sondermaßnahme ist Teil eines von Italien zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung erlassenen Maßnahmenpakets. Dieses Maßnahmenpaket, einschließlich der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/593 des Rates 5 genehmigten obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung, ist an die Stelle anderer Kontrollmaßnahmen getreten und ermöglicht den italienischen Steuerbehörden, die von den Steuerpflichtigengemeldeten Vorgänge gegeneinander abzugleichen und deren Mehrwertsteuerzahlungen zu überwachen.
(6) Italien ist der Auffassung, dass eine obligatorische elektronische Rechnungsstellung im Zusammenhang mit dem durchgeführten Maßnahmenpaket den Zeitraum verkürzt, den die Steuerbehörden benötigen, um einen potenziellen Fall von Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung zu ermitteln. Italien ist jedoch auch der Auffassung, dass die Einziehung von fälligen Mehrwertsteuerbeträgen von Steuerpflichtigen, die Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung begehen, ohne das mit der Sondermaßnahme eingeführte Split-Payment-Verfahren nach Durchführung der Gegenprüfung unmöglich sein könnte, weil diese Steuerpflichtigen in der Zwischenzeit insolvent geworden sein könnten. So hat sich das Split-Payment-Verfahren als Ex-ante-Maßnahme als äußerst wirksam erwiesen und ergänzt die obligatorische elektronische Rechnungsstellung, die eine Ex-post-Maßnahme darstellt.
(Stand: 31.07.2023)
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