VO (EU) 2023/1542
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Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Ziele
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Freier Verkehr
Artikel 5 Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen für Batterien
Kapitel II
Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen
Artikel 6 Beschränkungen für Stoffe
Artikel 7 CO2-Fußabdruck von Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien und LV-Batterien
Artikel 8 Rezyklatgehalt von Industriebatterien, Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und Starterbatterien
Artikel 9 Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Allzweck-Gerätebatterien
Artikel 10 Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industriebatterien, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien
Artikel 11 Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien
Artikel 12 Sicherheit von stationären Batterie-Energiespeichersystemen
Kapitel III
Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen
Artikel 13 Kennzeichnung von Batterien
Artikel 14 Informationen über den Alterungszustand und die voraussichtliche Lebensdauer von Batterien
Kapitel IV
Konformität von Batterien
Artikel 15 Vermutung der Konformität von Batterien
Artikel 16 Gemeinsame Spezifikationen
Artikel 17 Konformitätsbewertungsverfahren
Artikel 18 EU-Konformitätserklärung
Artikel 19 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
Artikel 20 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
Kapitel V
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Artikel 21 Notifizierung
Artikel 22 Notifizierende Behörden
Artikel 23 Anforderungen an notifizierende Behörden
Artikel 24 Informationspflicht in Bezug auf notifizierende Behörden
Artikel 25 Anforderungen in Bezug auf notifizierte Stellen
Artikel 26 Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen
Artikel 27 Untergeordnete Gesellschaften oder Stellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen
Artikel 28 Antrag auf Notifizierung
Artikel 29 Notifizierungsverfahren
Artikel 30 Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen
Artikel 31 Änderungen von Notifizierungen
Artikel 32 Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen
Artikel 33 Operative Pflichten der notifizierten Stellen
Artikel 34 Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
Artikel 35 Informationspflichten in Bezug auf notifizierte Stellen
Artikel 36 Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren
Artikel 37 Koordinierung zwischen notifizierten Stellen
Kapitel VI
Andere Pflichten der Wirtschaftsakteure als die in den Kapiteln VII und VIII genannten Pflichten
Artikel 38 Pflichten der Erzeuger
Artikel 39 Pflichten der Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen
Artikel 40 Pflichten der Bevollmächtigten
Artikel 41 Pflichten der Einführer
Artikel 42 Pflichten der Händler
Artikel 43 Pflichten der Fulfilment-Dienstleister
Artikel 44 Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für die Einführer und Händler gelten
Artikel 45 Pflichten von Wirtschaftsakteuren, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen
Artikel 46 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Kapitel VII
Pflichten der Wirtschaftsakteure bezüglich der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht
Artikel 47 Geltungsbereich dieses Kapitels
Artikel 48 Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten
Artikel 49 Managementsystem des Wirtschaftsakteurs
Artikel 50 Risikomanagementpflichten
Artikel 51 Unabhängige Überprüfung der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten
Artikel 52 Offenlegung von Informationen zu den Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht
Artikel 53 Anerkennung von Systemen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten
Kapitel VIII
Bewirtschaftung von Altbatterien
Artikel 54 Zuständige Behörde
Artikel 55 Herstellerregister
Artikel 56 Erweiterte Herstellerverantwortung
Artikel 57 Organisation für Herstellerverantwortung
Artikel 58 Zulassung zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung
Artikel 59 Sammlung von Gerätealtbatterien
Artikel 60 Sammlung von LV-Altbatterien
Artikel 61 Sammlung von Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien
Artikel 62 Pflichten der Händler
Artikel 63 Pfandsysteme für Batterien
Artikel 64 Pflichten der Endnutzer
Artikel 65 Pflichten der Betreiber von Behandlungsanlagen
Artikel 66 Beteiligung von Abfallbewirtschaftungsbehörden
Artikel 67 Beteiligung freiwilliger Sammelstellen
Artikel 68 Beschränkungen hinsichtlich der Übergabe von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien
Artikel 69 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zielvorgaben für die Sammlung von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien
Artikel 70 Behandlung
Artikel 71 Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz und für die stoffliche Verwertung
Artikel 72 Verbringung von Altbatterien
Artikel 73 Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung von LV-Altbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien
Artikel 74 Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien
Artikel 75 Mindestanforderungen für die Berichterstattung an die zuständigen Behörden
Artikel 76 Berichterstattung an die Kommission
Kapitel IX
Digitaler Batteriepass
Artikel 77 Batteriepass
Artikel 78 Technische Gestaltung und Einsatz des Batteriepasses
Kapitel X
Überwachung des Unionsmarkts und Schutzklauselverfahren der Union
Artikel 79 Verfahren auf nationaler Ebene zum Umgang mit Batterien, mit denen ein Risiko verbunden ist
Artikel 80 Schutzklauselverfahren der Union
Artikel 81 Konforme Batterien, mit denen ein Risiko verbunden ist
Artikel 82 Gemeinsame Maßnahmen
Artikel 83 Formale Nichtkonformität
Artikel 84 Nichtkonformität mit den Sorgfaltspflichten
Kapitel XI
Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge und Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe
Artikel 85 Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge
Artikel 86 Beschränkungsverfahren für Stoffe
Artikel 87 Stellungnahme der Ausschüsse der Agentur
Artikel 88 Übermittlung einer Stellungnahme an die Kommission
Kapitel XII
Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren
Artikel 89 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 90 Ausschussverfahren
Kapitel XIII
Änderungen
Artikel 91 Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020
Artikel 92 Änderung der Richtlinie 2008/98/EG
Kapitel XIV
Schlussbestimmungen
Artikel 93 Sanktionen
Artikel 94 Überprüfung
Artikel 95 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Artikel 96 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Anhang I Beschränkung für Stoffe
Anhang II CO2-Fussabdruck
Anhang III Parameter der elektrochemischen Leistung und der Haltbarkeit von Allzweck-Gerätebatterien
Teil A
Parameter für nicht wiederaufladbare Batterien
Teil B
Parameter für wiederaufladbare Batterien
Anhang IV Anforderungen an die elektrochemische Leistung und die Haltbarkeit von LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 KWH und Elektrofahrzeugbatterien
Teil A
Parameter im Zusammenhang mit elektrochemischer Leistung und Haltbarkeit
Teil B
Elemente zur Erläuterung der Messungen in Bezug auf die in Teil a aufgeführten Parameter
Anhang V Sicherheitsparameter
Anhang VI Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen
Teil A
Allgemeine Informationen über Batterien
Teil B
Symbol für die getrennte Sammlung von Batterien
Teil C
QR-Code
Anhang VII Parameter zur Ermittlung des Alterungszustands und der voraussichtlicheN Lebensdauer von Batterien
Teil A
Parameter zur Ermittlung des Alterungszustands von Elektrofahrzeugbatterien, stationären Batterie-Energiespeichersystemen und LV-Batterien.
Teil B
Parameter zur Ermittlung der voraussichtlichen Lebensdauer von stationären Batterie-Energiespeichersystemen und LV-Batterien
Anhang VIII Konformitätsbewertungsverfahren
Anhang X Verzeichnis der Rohstoffe und Risikokategorien
Anhang XI Berechnung der Sammelquoten für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien
Anhang XII Anforderungen an Lagerung und Behandlung, einschlieβlich Recycling
Teil A
Anforderungen an die Lagerung und die Behandlung
Teil B
Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz
Teil C
Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung
Anhang XIII In den Batteriepass aufzunehmende Informationen
Anhang XIV Mindestanforderungen für die Verbringung gebrauchter Batterien