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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/1514 des Rates vom 20. Juli 2023 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2023/422

(ABl. L 184 vom 21.07.2023 S. 33)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (GASP) 2023/422

Archiv: 2023/422;  2022/1241;  2022/152;  2021/1192;  2021/142;  2020/1132;  2020/20;  2019/1341;  2019/25;  2018/1084; 2018/475;  2016/1136; 2015/2430;  2015/1334;  2014

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP 1 angenommen.

(2) Der Rat hat am 24. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/422 2 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, (im Folgenden "Liste") angenommen.

(3) Nach Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP ist es erforderlich, die Namen der in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.

(4) In dem vorliegenden Beschluss wird das Ergebnis der Überprüfung wiedergegeben, die der Rat in Bezug auf die Personen, Vereinigungen und Körperschaften durchgeführt hat, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten.

(5) Der Rat hat sich davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Beschlüsse zu allen in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften dahin gehend gefasst haben, dass diese an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt waren. Der Rat hat zudem festgestellt, dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, weiterhin den im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP vorgesehenen besonderen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.

(6) Die Liste sollte entsprechend aktualisiert und der Beschluss (GASP) 2023/422 sollte aufgehoben werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses wiedergegeben.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2023/422 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.

1) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931

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(Stand: 25.07.2023)

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