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Regelwerk, EU 2023, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1509 der Kommission vom 20. Juli 2023 zur Abweichung für das Jahr 2023 von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschüsse für flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

(ABl. L 184 vom 21.07.2023 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gilt Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiterhin für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3.

(2) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten Vorschüsse in Höhe von bis zu 75 % für flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zahlen.

(3) Die COVID-19-Pandemie, ihre Auswirkungen auf die Lebensmittelversorgungsketten und der starke Preisanstieg bei Energie und landwirtschaftlichen Betriebsmitteln seit Herbst 2021 haben den Agrarsektor unter Druck gesetzt. Die russische Invasion der Ukraine verschärfte die Lage und hatte weitere negative Auswirkungen auf den Agrarsektor. Die Betriebsmittelpreise, z.B. für Energie, Dünge- und Futtermittel, sind in allen Sektoren in der Landwirtschaft erheblich gestiegen.

(4) In der Folge hatte der Anteil der Energie- und Düngemittelkosten an den gesamten Vorleistungen im Jahr 2022 erheblich zugenommen, wobei Betriebe mit Feldkulturen und Dauerkulturen den stärksten Anstieg zu verzeichnen hatten, weil in beiden Fällen die Düngemittel einen beträchtlichen Kostenfaktor darstellen. Die Düngemittelpreise liegen nach wie vor auf einem historisch sehr hohen Niveau. Die Daten deuten darauf hin, dass die Landwirte darauf reagiert haben, indem sie ihren Düngemitteleinsatz reduziert haben, wobei bislang noch unklar ist, wie stark sich dies negativ auf die Erträge und die Qualität der Lebens- und Futtermittel auswirken wird.

(5) Für andere Betriebsmittel, wie z.B. Pflanzenschutzmittel und tiermedizinische Behandlungen, Maschinen und Verpackungen, müssen Landwirte und andere Akteure der Lebensmittelkette in der Union aufgrund der allgemeinen Inflation höhere Preise bezahlen.

(6) Die Preise für die meisten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse wie Getreide, Ölsaaten und Milchprodukte sind zuletzt deutlich gesunken. In einigen Mitgliedstaaten ist die Lage besonders schwierig geworden, da sich das Verhältnis zwischen den Betriebsmittelpreisen und den Preisen für diese Grunderzeugnisse verschlechtert hat.

(7) Diese Umstände können neben den jüngsten Wetterereignissen wie extremer Dürre und Überschwemmungen in bestimmten Regionen zu Liquiditätsproblemen für die landwirtschaftlichen Erzeuger führen. Um diesen Liquiditätsprobleme zu begegnen, sollten die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2023 höhere Vorschüsse für flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zahlen dürfen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds und des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2023 Vorschüsse in Höhe von bis zu 85 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 der genannten Verordnung leisten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2023

1) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

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(Stand: 27.07.2023)

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