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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1507 der Kommission vom 20. Juli 2023 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen und der Fristen für die Vorlage der Metadaten und der Qualitätsberichte für das Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" für das Bezugsjahr 2024 gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 184 vom 21.07.2023 S. 8)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2019/2152

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" liefert die Daten, die für den Digitalen Kompass für die digitale Dekade der EU zur Überwachung der EU-Digitalziele für 2030 erforderlich sind, etwa den Indikator der digitalen Intensität, der über den digitalen Wandel von Unternehmen Aufschluss gibt. Damit können auch Informationen bereitgestellt werden, die für verschiedene andere Politikbereiche der Union im Zusammenhang mit der digitalen Leistungsfähigkeit Europas und dem vorrangigen Politikbereich der Europäischen Kommission "Ein Europa für das digitale Zeitalter" relevant sind.

(2) Damit die Qualität der Daten bewertet werden kann und sichergestellt ist, dass die Daten über IKT-Nutzung und E-Commerce vergleichbar und harmonisiert sind, müssen vor der Veröffentlichung der Daten Metadaten und Qualitätsberichte vorgelegt werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für das in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2152 genannte Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die Daten für das Bezugsjahr 2024 gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

(1) Der jährliche Metadatenbericht für das Bezugsjahr 2024 zum Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" wird der Kommission (Eurostat) bis zum 31. Mai 2024 übermittelt.

(2) Der jährliche Qualitätsbericht für das Bezugsjahr 2024 zum Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" wird der Kommission (Eurostat) bis zum 5. November 2024 übermittelt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2023

_______
1) ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1.

.

Technische Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema "IKT-Nutzung und E-Commerce" Anhang


Obligatorisch/fakultativ Anwendungsbereich (Filter) Variable
Obligatorische Variablen i ) für alle Unternehmen: (1) Hauptwirtschaftszweig des Unternehmens im vorausgegangenen Kalenderjahr

(2) durchschnittliche Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen im vorausgegangenen Kalenderjahr

(3) Gesamtwert des Umsatzes im vorausgegangenen Kalenderjahr (in Geldbeträgen ohne MwSt).

(4) Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen oder Prozentsatz der Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen, die Internetzugang für Arbeitszwecke haben

(5) Beschäftigung von IKT-Fachleuten

(6) Durchführung beliebiger Arten von Schulungen zur Schaffung oder Verbesserung IKT-bezogener Kompetenzen für vom Unternehmen beschäftigte IKT-Fachleute im vorausgegangenen Kalenderjahr

(7) Durchführung beliebiger Arten von Schulungen zur Schaffung oder Verbesserung IKT-bezogener Kompetenzen für sonstige Beschäftigte im vorausgegangenen Kalenderjahr

(8) Einstellung oder versuchte Einstellung von IKT-Fachleuten im vorausgegangenen Kalenderjahr;

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(Stand: 26.07.2023)

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