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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2023/1503 des Rates vom 20. Juli 2023 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

(ABl. LI 183 vom 20.07.2023 S. 58)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP angenommen.

(2) Der Rat ist nach wie vor äußerst besorgt wegen der Lage in Syrien. Nach über einem Jahrzehnt ist der Konflikt in Syrien noch lange nicht beendet und verursacht nach wie vor großes Leid und politische Instabilität.

(3) Der Rat stellt fest, dass das syrische Regime seine Repressionspolitik fortsetzt. Der Rat erachtet es als notwendig, die Wirksamkeit der bereits geltenden restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, indem die Maßnahmen weiterentwickelt werden, wobei ihr gezielter und differenzierter Ansatz erhalten bleibt und die humanitäre Lage der syrischen Bevölkerung berücksichtigt wird. Der Rat ist der Auffassung, dass bestimmte Kategorien von Personen und Organisationen aufgrund des spezifischen Kontexts in Syrien für die Wirksamkeit dieser restriktiven Maßnahmen besonders relevant sind.

(4) Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass Iran das syrische Regime militärisch unterstützt. Angesichts der sehr ernsten Lage erachtet der Rat es als notwendig, dass eine Person, die an der Entwicklung und Lieferung von Luftabwehrsystemen nach Syrien beteiligt ist, in die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, für die restriktive Maßnahmen gelten, aufgenommen wird.

(5) Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.

1) ABl. L 147 vom 01.06.2013 S. 14.

.

Anhang

Der nachstehende Eintrag wird in die Liste in Anhang I Abschnitt A ("Personen") des Beschlusses 2013/255/GASP aufgenommen:

Name Angaben zur Identität Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
"352 Fereydoun Mohammadi SAGHAEI
Geburtsdatum: 1964;
Staatsangehörigkeit: iranisch;
Geschlecht: männlich
Fereydoun Mohammadi Saghaei ist der stellvertretende Befehlshaber der Luft- und Weltraumstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC). Er ist für das Luftabwehrprojekt des IRGC in Syrien zuständig. Dieses Projekt wird als Teil der iranischen Unterstützung für das syrische Regime - in Form der Bereitstellung militärischer Ausrüstung und militärischen Personals - umgesetzt. Daher unterstützt Fereydoun Mohammadi Saghaei das syrische Regime. 20.7.2023"


ENDE

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