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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1495 des Rates vom 20. Juli 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

(ABl. LI 183 vom 20.07.2023 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Europäischen Union vom 8. Dezember 2020 zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte haben die Union und ihre Mitgliedstaaten ihr starkes Engagement für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der ganzen Welt bekräftigt. Durch die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte wird die Entschlossenheit der Union unterstrichen, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken. Es ist ein strategisches Ziel der Union, dass alle Menschen in den tatsächlichen Genuss der Menschenrechte kommen. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sind Grundwerte der Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

(2) Die Union ist in Sorge über die anhaltende Verschlechterung der Menschenrechtslage in Russland. Durch den ungerechtfertigten und grundlosen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die interne Repression in Russland zugenommen, da die Meinungsfreiheit und die freie Meinungsäußerung sowie die Medienfreiheit drastisch eingeschränkt wurden und eine Kriegszensur eingeführt wurde.

(3) Die Union verurteilt die drastische Ausweitung der gegen die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger gerichteten restriktiven Rechtsvorschriften und systematischen Repression sowie das harte Vorgehen gegen unabhängige Medien, einzelne Journalisten, Mitglieder der politischen Opposition und andere kritische Stimmen weiterhin auf das Schärfste.

(4) Die Union verurteilt auf das Schärfste, dass der Oppositionspolitiker, Demokratieaktivist und erklärte Kremlkritiker Alexej Nawalny von einem Moskauer Gericht aus politischen Gründen erst zu einer zweieinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt und diese Haftstrafe dann um weitere 9 Jahre verlängert wurde.

(5) Die Union verurteilt auf das Schärfste, dass der Oppositionspolitiker, Demokratieaktivist und erklärte Kremlkritiker Wladimir Kara-Murza von einem Moskauer Gericht aus politischen Gründen zu einer 25-jährigen Haftstrafe verurteilt wurde.

(6) Die Union fordert Russland auf, alle aus politischen Gründen verurteilten Inhaftierten unverzüglich und bedingungslos freizulassen.

(7) In diesem Zusammenhang sollten zwölf Personen und fünf Organisationen in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 enthaltene Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(8) Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.

1) ABl. L 410 I vom 07.12.2020 S. 1.

.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird wie folgt geändert:

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ENDE

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