Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1449 der Kommission vom 12. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 in Bezug auf die Zahlung der Beihilfe, Übertragungen zwischen Mittelzuweisungen und Verwaltungskontrollen

(ABl. L 179 vom 14.07.2023 S. 5)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und e,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 2, insbesondere auf Artikel 60 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116 wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, Vorschusszahlungen im Rahmen der Beihilferegelung gemäß Teil II Titel I Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden "Schulprogramm") für die Beihilfe ab dem Schuljahr 2023/2024 zu gewähren. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission 3 ergänzt die Verordnung (EU) 2021/2116 durch Vorschriften u. a. über Sicherheiten, einschließlich spezifischer Bedingungen für Vorschusszahlungen im Rahmen des Schulprogramms in Form eines Höchstprozentsatzes der Beihilfe an die Antragsteller und die Verpflichtung der Antragsteller, eine Sicherheit zu leisten.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission 4 enthält Vorschriften für die Durchführung des Schulprogramms, einschließlich des Inhalts der Strategien der Mitgliedstaaten, sowie für die Beantragung und Auszahlung der Beihilfe, nachdem die Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms durchgeführt wurden. Es sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten Vorschusszahlungen im Rahmen des Schulprogramms gewähren können.

(3) Auch Vorschriften über Inhalt und Häufigkeit der im Rahmen des Schulprogramms einzureichenden Anträge auf Vorschusszahlungen sowie die von den Antragstellern vorzulegenden Nachweise sollten festgelegt werden.

(4) In Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind die Mindestanforderungen festgelegt, die die Beihilfeanträge erfüllen müssen, damit die Antragsteller sie nach Durchführung der Maßnahmen, für die sie ihre Beihilfeanträge stellen, bei den zuständigen Behörden einreichen können, um die Erstattung der entstandenen Ausgaben zu beantragen. Außerdem sind darin die Unterlagen festgelegt, mit denen diese Anträge zu belegen sind. Die Einreichung eines Beihilfeantrags sollte auch dann verpflichtend sein, wenn der Antragsteller eine Vorschusszahlung erhalten hat. Für Beihilfeanträge, bei denen Vorschusszahlungen geleistet wurden, sollten jedoch besondere Anforderungen festgelegt werden.

(5) In Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden den Antragstellern die bei der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms entstandenen Kosten erstatten. Es ist angezeigt, Vorschriften zu erlassen, nach denen die zuständigen Behörden den Antragstellern Vorschusszahlungen gewähren, und die Bedingungen für die Zahlung der Beihilfe festzulegen, wenn eine Vorschusszahlung gewährt wurde. Darüber hinaus sollten die Anforderungen bezüglich der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Nachweise in Artikel 4 aufgenommen werden, da sie als Belege für die Beihilfeanträge dienen.

(6) In Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind die Fristen für Übertragungen zwischen den Mittelzuweisungen für Schulobst und -gemüse und für Schulmilch sowie für die Übermittlung dieser Übertragungsmeldungen an die Kommission in den Anträgen auf Unionsbeihilfe gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung festgelegt. Gemäß Artikel 23a

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.07.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion