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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bunds. BGV

Verordnung (EU) 2023/1442 der Kommission vom 11. Juli 2023 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bezüglich Änderungen an Zulassungen für Stoffe und der Aufnahme neuer Stoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 177 vom 12.07.2023 S. 45)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, d, e, h, und i, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission 2 wurden besondere Regeln festgelegt in Bezug auf Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Insbesondere enthält Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 eine Unionsliste der zugelassenen Stoffe, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, absichtlich verwendet werden dürfen.

(2) Seit der letzten Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") weitere wissenschaftliche Stellungnahmen zu neuen Stoffen, die in Lebensmittelkontaktmaterialien ("FCM") verwendet werden dürfen, sowie zur Verwendung bereits zugelassener Stoffe veröffentlicht. Außerdem wurden bestimmte Unklarheiten bezüglich der Anwendung dieser Verordnung festgestellt. Um zu gewährleisten, dass die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, insbesondere den jüngsten Erkenntnissen der Behörde, Rechnung trägt, und um alle Zweifel hinsichtlich ihrer korrekten Anwendung zu beseitigen, sollte diese Verordnung geändert werden.

(3) Der Stoff "Holzmehl und -fasern, naturbelassen" (FCM-Stoff Nr. 96, "Holz") ist derzeit als Zusatzstoff in Kunststoff-Lebensmittelkontaktmaterialien zugelassen, und zwar auf der Grundlage einer Bewertung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel", der zu dem Schluss kam, dass Holzmehl und -fasern ein inertes Material sind. In ihrer Stellungnahme 3 vom November 2019 konnte die Behörde jedoch die Gründe für diesen Schluss nicht nachvollziehen. Darin heißt es, dass Holz nicht per se als inert angesehen werden kann, da es viele Stoffe mit niedrigem Molekulargewicht enthält. Darüber hinaus sind in der Stellungnahme keine Bedingungen genannt, unter denen die Verwendung von Holz in Kunststoffen als sicher angesehen werden könnte. Es wird vielmehr darauf hingewiesen, dass die Sicherheit von aus diesen Materialien migrierenden Stoffen aufgrund der unterschiedlichen chemischen Zusammensetzung pflanzlicher Materialien von Fall zu Fall bewertet werden muss, wobei neben der Spezies auch die Herkunft, die Verarbeitung, die Behandlung zur Kompatibilisierung mit dem Wirtspolymer und die Bewertung der Bestandteile mit niedrigem Molekulargewicht, die in Lebensmittel migrieren können, zu berücksichtigen sind. Da die derzeitige Zulassung von Holz diese Aspekte nicht berücksichtigt und somit die sichere Verwendung dieses Stoffs in Kunststoff nicht ausreichend belegt und die Behörde keine anderen Beschränkungen vorgelegt hat, die die sichere Verwendung dieses Stoffs in Kunststoff gewährleisten würden, sollte die Zulassung widerrufen werden.

(4) Auf Ersuchen der Kommission gab die Behörde am 29. April 2020 ein wissenschaftliches Gutachten 4 ab, in dem sie die 451 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgeführten Stoffe überprüft, für die kein spezifischer Migrationsgrenzwert (Specific migration limit, SML) gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt ist. Sie war der Ansicht, dass 284 dieser Stoffe neu bewertet werden müssten, um festzustellen, ob ein spezifischer Migrationsgrenzwert erforderlich ist, und teilte sie in drei Prioritätsgruppen ein. Drei Stoffe wurden in die "Gruppe mit hoher Priorität" eingestuft. Von diesen drei Stoffen wird Styrol (FCM-Stoff Nr. 193) bekanntlich sehr häufig verwendet und ist bereits Gegenstand einer Neubewertung. Für den Stoff Vinyllaurat (FCM-Stoff Nr. 436) hat ein Verwender der Behörde zusätzliche Daten vorgelegt, aus denen sich ergab, dass eine Neubewertung dieses Stoffs von geringerer Priorität ist. Bezüglich des dritten Stoffs, Salicylsäure (FCM-Stoff Nr. 121

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(Stand: 13.07.2023)

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