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Verordnung (EU) 2023/1428 der Kommission vom 7. Juli 2023 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 in Bezug auf Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren (E 471)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 175 vom 10.07.2023 S. 6)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 2 enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe.
(2) Die Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 genannten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.
(3) Bei den Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren (E 471) handelt es sich um einen Stoff, der gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in verschiedenen Lebensmitteln zugelassen ist.
(4) Am 26. September 2017 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren (E 471) als Lebensmittelzusatzstoffe 4 ab, in dem sie zu dem Schluss kam, dass keine numerische akzeptierbare Tagesdosis erforderlich und der Lebensmittelzusatzstoff bei der Verwendung in Lebensmitteln für die allgemeine Bevölkerung unbedenklich ist. Nach Auffassung der Behörde würde die Verwendung in Lebensmitteln für Säuglinge unter 16 Wochen eine spezifische Risikobewertung erfordern. Die Behörde empfahl einige Änderungen der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff E 471 in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012.
(5) Nach der Veröffentlichung dieses wissenschaftlichen Gutachtens ersuchte die Kommission die Behörde im Zuge der Neubewertung der Sicherheit von Lebensmittelzusatzstoffen, die in der Lebensmittelkategorie 13.1 (Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder) des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen sind, die in den Empfehlungen dieses wissenschaftlichen Gutachtens genannten Datenlücken zu schließen.
(6) Am 29. November 2018 veröffentlichte die Behörde eine öffentliche Aufforderung zur Übermittlung technischer und toxikologischer Daten über den Lebensmittelzusatzstoff E 471. So konnten die interessierten Parteien die von ihr verlangten Informationen für den Abschluss der Risikobewertung von E 471 als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln für alle Bevölkerungsgruppen übermitteln, und dessen Sicherheit bei der Verwendung in Lebensmitteln für Säuglinge unter 16 Wochen konnte bewertet werden.
(7) Im Jahr 2020 gab es eine RASFF-Meldung, weil hohe Mengen genotoxischer und karzinogener Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) im Lebensmittelzusatzstoff E 471 festgestellt wurden, der bei der Herstellung eines Brotaufstrichs verwendet wird. Solange die Behörde keine Empfehlungen für die Festlegung von Höchstgrenzen für Glycidylfettsäureester in dem Lebensmittelzusatzstoff abgegeben hat, wurden aufgrund dieser Meldung Folgemaßnahmen im Rahmen von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ergriffen. Es wurden stark schwankende Konzentrationen und hohe Mengen von Glycidylestern (ausgedrückt als Glycidol) in handelsüblichen Proben des Lebensmittelzusatzstoffs nachgewiesen, die von der Industrie infolge der Aufforderung zur Datenübermittlung im selben Zeitraum analysiert wurden.
(8) Da der Lebensmittelzusatzstoff E 471 ohne Höchstmengenangabe ("quantum satis") in Lebensmittelkategorien zugelassen ist, für die Höchstgehalte für das Vorhandensein von Glycidylfettsäureestern festgelegt werden sollen oder bereits festgelegt wurden, sollten Höchstgehalte für Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) im Lebensmittelzusatzstoff E 471 festgelegt werden, um das Inverkehrbringen unsicherer Lebensmittel zu vermeiden.
(9) Die Behörde kam in ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 30. September 2021 6 zu dem Ergebnis, dass es keinen Anlass für Sicherheitsbedenken gibt, wenn der Lebensmittelzusatzstoff E 471 in den Lebensmittelkategorien 13.1.1 (Säuglingsanfangsnahrung) und 13.1.5.1 (Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und besondere Säuglingsanfangsnahrung) des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gemäß Anhang III
(Stand: 12.07.2023)
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