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Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1424 der Kommission vom 5. Juli 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 174 vom 07.07.2023 S. 17)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1, Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Acrolein wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galt der Wirkstoff daher als nach der genannten Verordnung unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG bis 31. August 2020 genehmigt.

(2) Am 28. Februar 2019 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 (im Folgenden "Antrag") gestellt, da die Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 am 31. August 2020 auslaufen sollte.

(3) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1037 der Kommission 3 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 auf den 28. Februar 2023 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleibt. Diese Frist wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1486 der Kommission 4 erneut verschoben, und zwar auf den 28. Februar 2025.

(4) Am 6. Oktober 2022 teilte die bewertende zuständige Behörde der Agentur und der Kommission jedoch mit, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 zurückgezogen hatte. Da nicht nachgewiesen wurde, dass Acrolein weiterhin die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt, sollte die Genehmigung für Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 nicht erneuert werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Genehmigung von Acrolein als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 wird nicht erneuert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Juli 2023

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1037 der Kommission vom 15. Juli 2020 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 (ABl. L 227 vom 16.07.2020 S. 72).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1486 der Kommission vom 7. September 2022 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 233 vom 08.09.2022 S. 83).


ENDE

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