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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1331 der Kommission vom 29. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

(ABl. L 166 vom 30.06.2023 S. 98)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung 1, insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Hintergrund

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission 3 wendet die Union eine Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse an. Die Maßnahme erfolgt in Form eines Zollkontingents, das zollfreie Einfuhren im Rahmen eines Kontingents auf der Grundlage bisheriger Handelsströme gestattet. Das zollfreie Kontingent gilt für Einfuhren in das Gebiet der Union. Für Einfuhren außerhalb des geltenden Kontingents gilt ein Schutzzoll von 25 %.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2023/1321 4 wurde die Verordnung (EU) 2020/2170 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 über die Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten geändert.

(3) Infolge dieser Änderung kommen die in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2020/2170 aufgeführten von der Schutzmaßnahme betroffenen Stahlkategorien 7 (Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl 6 und 17 (Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7 mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, für eine Behandlung im Rahmen der einschlägigen Zollkontingente der Union in Betracht, wenn diese Waren im Gebiet Nordirlands in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

2. Verfahren

(4) Am 30. März 2023 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung, in der sie darlegte, dass es nach der Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 erforderlich ist, die EU-Schutzverordnung zu ändern, indem ein neues Zollkontingent geschaffen wird, das auf die Verbringung der im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1321 aufgeführten Warenkategorien mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs versandt werden, nach Nordirland beschränkt ist. Auf diese Weise könnten in diese Warenkategorien fallende Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die direkt aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs versandt werden, zollfrei nach Nordirland verbracht werden, bis das zugeteilte Kontingent ausgeschöpft ist. Außerhalb dieses Kontingents würde ein Schutzzoll von 25 % gelten. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zum Inhalt der Bekanntmachung Stellung zu nehmen.

(5) Um die angemessene Menge an Zollkontingenten zu berechnen, die - wie in der Verordnung (EU) 2023/1321 vorgesehen - vor dem Hintergrund der besonderen Umstände in Nordirland die Wirtschaftlichkeit dieser direkten Verbringungen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland gewährleisten würde, untersuchte die Kommission die verfügbaren Statistiken 8, um das Volumen der Verbringungen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland zu berechnen.

(6) Die mit dieser Verordnung geschaffenen Zollkontingente dürfen ausschließlich für die im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1321 aufgeführten Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich verwendet werden, die auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und im Gebiet Nordirlands in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Daher haben diese neuen Zollkontingente keine Auswirkungen auf die Zuteilung oder die Mengen bestehender Zollkontingente für Drittländer bei der Einfuhr in das Gebiet der Union.

Stellungnahmen interessierter Parteien

(7) In der Einleitungsbekanntmachung wurde interessierten Parteien die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist Stellungnahmen abzugeben. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen interessierter Parteien ein.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Schutzmaßnahmen, der durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzt wurde

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang IV Tabelle "IV.1 - Mengen der Zollkontingente" der Verordnung (EU) 2019/159 erhalten die Teile 7 und

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