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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/1218 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. LI 159 vom 23.06.2023 S. 526)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 2023 hat der Europäische Rat den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, erneut entschieden verurteilt. Der Europäische Rat hat auch bekräftigt, dass die Union nach wie vor entschlossen ist, den kollektiven Druck auf Russland aufrechtzuerhalten und, auch durch mögliche weitere restriktive Maßnahmen, zu erhöhen. Der Europäische Rat hat ferner unterstrichen, wie wichtig und dringend es ist, die Bemühungen um die wirksame Durchführung der Sanktionen auf europäischer und nationaler Ebene zu verstärken, und dass er fest entschlossen ist, deren Umgehung in Drittländern und durch Drittländer wirksam zu verhindern und zu bekämpfen. Er hat den Rat und die Kommission ersucht, alle erforderlichen Durchsetzungsinstrumente zu stärken und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten einen vollständig koordinierten Ansatz hierfür zu entwickeln.

(4) Der Rat ist der Ansicht, dass das Umgehen der restriktiven Maßnahmen, die die Union als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ergriffen hat, oder das Unterlaufen dieser restriktiven Maßnahmen auf andere erhebliche Weise durch nicht an diese Maßnahmen gebundene Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, sodass dazu beigetragen wird, Russland zur Kriegsführung zu befähigen, den Zweck und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen untergraben kann. Anzeichen dafür, dass es sich um einen Fall handelt, in dem restriktive Maßnahmen der Union unterlaufen werden, könnten unter anderem der Umstand, dass die Haupttätigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers aus einem Drittland darin besteht, in der Union Beschränkungen unterliegende Waren zu erwerben, die nach Russland gelangen, die Beteiligung russischer Personen oder Organisationen, ganz gleich in welchem Stadium, die kürzlich erfolgte Gründung eines Unternehmens, durch das Beschränkungen unterliegende Waren nach Russland gelangen oder der drastische Anstieg des Umsatzes eines an solchen Tätigkeiten beteiligten Wirtschaftsteilnehmers aus einem Drittland sein.

(5) Darüber hinaus ist der Rat zu der Einschätzung gelangt, dass der Informationskrieg ein wichtiges Mittel des gegen die Ukraine geführten Angriffskriegs Russlands und für die von Russland begangenen schweren Verstöße gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen ist. Unternehmen aus dem IT-Sektor, die den russischen Nachrichtendiensten kritische Technologie und Software bereitstellen, haben eine Genehmigung des Inlandsgeheimdiensts der Russischen Föderation (FSB), die es ihnen ermöglicht, mit von Russland als "Staatsgeheimnis" eingestuften Informationen zu arbeiten. Darüber hinaus besitzen diese Unternehmen häufig eine vom russischen Ministerium für Industrie und Handel ausgestellte besondere Genehmigung für "Waffen und militärische Ausrüstung". Aus diesem Grund ist der Rat der Ansicht, dass die Kriterien für die Benennung dahingehend ausgeweitet werden sollten, dass im russischen IT-Sektor tätige juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die eine Genehmigung der Abteilung für Genehmigung, Zertifizierung und Schutz von Staatsgeheimnissen des FSB oder eine vom russischen Ministerium für Industrie und Handel ausgestellte Genehmigung für "Waffen und militärische Ausrüstung" besitzen, einbezogen werden.

(6) Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat zudem der Ansicht, dass 71 Personen und 33 Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(7) Es ist angezeigt, die für die bereits im Beschluss 2014/145

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(Stand: 29.06.2023)

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