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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1197 des Rates vom 19. Juni 2023 zur Ermächtigung Polens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf schweres Heizöl, Erdgas, Kohle und Koks, die als Heizstoffe verwendet werden, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden
(ABl. L 158 vom 21.06.2023 S. 71aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 2
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 hat Polen um die Ermächtigung ersucht, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf schweres Heizöl, Erdgas, Kohle und Koks, die als Heizstoffe verwendet werden, anzuwenden, die unter den Mindeststeuerbeträgen gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie liegen. Am 15. Februar 2023 übermittelten die polnischen Behörden zusätzliche Informationen und Erläuterungen, um den Antrag zu untermauern. Die Ermächtigung wurde für einen Zeitraum von sechs Monaten vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 beantragt.
(2) Nach Angaben der polnischen Behörden zielt die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes darauf ab, die negativen Auswirkungen abzufedern, die sich durch Steuererhöhungen aufgrund eines ungünstig hohen Wechselkurses zwischen Euro und Złoty gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/96/EG ergeben hätten. Diese Ermäßigung entspräche dem Betrag, der sich aus dem Wechselkursunterschied nach der jährlichen Anpassung gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie ergibt.
(3) Die beantragte Ermächtigung dürfte nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen oder das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Angesichts ihrer kurzen Dauer und der außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der geopolitischen Lage, wird die beantragte Ermächtigung als angemessen und verhältnismäßig angesehen. Die Ermächtigung stellt ein Gleichgewicht zwischen den in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG aufgeführten spezifischen politischen Erwägungen, insbesondere der Umweltschutzpolitik der Union, und der Notwendigkeit, die Erschwinglichkeit von Energie für Unternehmen und Haushalte zu gewährleisten, her. Die Steuerermäßigung würde die gestiegenen Energiekosten teilweise ausgleichen und kann nicht mit anderen Arten von Steuerermäßigungen kumuliert werden.
(4) Polen sollte daher ermächtigt werden, gemäß seinem Antrag ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf schweres Heizöl, Erdgas, Kohle und Koks, die als Heizstoffe verwendet werden, anzuwenden.
(5) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung streng zu befristen. Damit künftige allgemeine Entwicklungen des bestehenden Rechtsrahmens nicht beeinträchtigt werden, sollte jedoch für den Fall, dass der Rat auf der Grundlage des Artikels 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das allgemeine System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ändert und diese Ermächtigung damit nicht mehr vereinbar wäre, vorgesehen werden, dass die vorliegende Ermächtigung an dem Tag ausläuft, an dem dieses geänderte allgemeine System anwendbar wird.
(6) Damit die nachteiligen Auswirkungen der hohen Preise von Energieerzeugnissen für die Verbraucher zu dem Zeitpunkt, an dem sie durch die hohe Inflation und die steigenden Preise am größten sind, reibungslos abgemildert werden können, sollte sichergestellt werden, dass Polen die Steuerermäßigung entsprechend seinem Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 2023 anwenden kann.
(7) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Polen wird ermächtigt, auf schweres Heizöl, Erdgas, Kohle und Koks, die als Heizstoffe verwendet werden, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden, die unter den betreffenden Mindeststeuerbeträgen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/96/EG liegen.
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023.
Sollte der Rat jedoch auf der Grundlage des Artikels 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein geändertes allgemeines System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom einführen, mit dem die Ermächtigung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses nicht mehr vereinbar wäre, so läuft dieser Beschluss an dem Tag aus, an dem dieses geänderte allgemeine System anwendbar wird.
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2023.
ENDE |
(Stand: 29.06.2023)
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