Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1097 der Kommission vom 5. Juni 2023 zur Nichtgenehmigung von Cyanamid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 146 vom 06.06.2023 S. 27)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) Nr. 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Cyanamid (EG-Nr. 206-992-3, CAS-Nr. 420-04-2).

(2) Cyanamid wurde im Hinblick auf die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 (Biozidprodukte für die Hygiene im Veterinärbereich) und der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden), wie in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 beschrieben, bewertet; diese beiden Produktarten entsprechen den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktarten 3 und 18.

(3) Deutschland wurde als Bericht erstattender Mitgliedstaat benannt, und die bewertende zuständige Behörde übermittelte der Kommission am 30. Juli 2013 den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen. Nach der Übermittlung des Bewertungsberichts fanden Diskussionen in Fachsitzungen statt, die von der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") organisiert wurden.

(4) Aus Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 folgt, dass Stoffe, deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten bis zum 1. September 2013 abgeschlossen war, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollten.

(5) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist es die Aufgabe des Ausschusses für Biozidprodukte, die Stellungnahme der Agentur zu Anträgen auf die Genehmigung von Wirkstoffen auszuarbeiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahmen der Agentur am 16. Juni 2016 (im Folgenden die "Stellungnahmen vom 16. Juni 2016") 4 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde an.

(6) Laut den Stellungnahmen vom 16. Juni 2016 erfüllte Cyanamid die Kriterien für die Einstufung als karzinogen der Kategorie 2 und reproduktionstoxisch der Kategorie 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und galt daher - bis zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften - gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auch als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften. In den Stellungnahmen vom 16. Juni 2016 wurden außerdem die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt infolge der Verwendung der in dem Antrag auf Genehmigung von Cyanamid für die Produktarten 3 und 18 angegebenen repräsentativen Biozidprodukte vorbehaltlich geeigneter Risikominderungsmaßnahmen als annehmbar erachtet. Die in diesen Stellungnahmen enthaltene Risikobewertung trug jedoch den Risiken aufgrund der endokrinschädigenden Eigenschaften von Cyanamid keine Rechnung.

(7) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission 6 zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 trat am 7. Dezember 2017 in Kraft und gilt seit dem 7. Juni 2018.

(8) Im Vorgriff auf die Anwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.06.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion