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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1016 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 136 vom 24.05.2023 S. 75)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates 1 (Verordnung über amtliche Kontrollen), insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2002/994/EG der Kommission 2 gilt für alle aus China eingeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind.

(2) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Entscheidung verbieten die Mitgliedstaaten die Einfuhr dieser Erzeugnisse. Artikel 2 Absatz 2 enthält zwei Abweichungen von diesem Verbot.

(3) Gemäß der ersten Abweichung genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der in Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG aufgeführten Erzeugnisse gemäß den besonderen, für die betreffenden Erzeugnisse zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier geltenden Bedingungen.

(4) Gemäß der zweiten Abweichung genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen der in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG aufgeführten Erzeugnisse, denen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde darüber beigefügt ist, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen.

(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2258 der Kommission 4 geänderten Fassung wurden bestimmte Fettderivate wie Vitamin D3 und für die Herstellung von Vitamin D3 verwendete Ausgangsstoffe als hochverarbeitete Erzeugnisse eingeführt. Diese Änderung wurde vorgenommen, da jegliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier durch die in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegte spezifische Behandlung dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs beseitigt wird.

(6) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission 5 sind hochverarbeitete Erzeugnisse, die aus Huftieren gewonnen werden, aus in Anhang XII der genannten Verordnung aufgeführten Drittländern für den Eingang in die Union zugelassen. China gehört zu den Drittländern, die in Anhang XII der genannten Verordnung aufgeführt sind. Folglich sollte gemäß Artikel 22 Buchstabe a der genannten Verordnung der Eingang von Vitamin D3 und seinen Ausgangsstoffen aus China in die Union zulässig sein.

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(Stand: 30.05.2023)

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