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Delegierte Verordnung (EU) 2022/2258 der Kommission vom 9. September 2022 zur Änderung und Berichtigung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Eier und bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission in Bezug auf bestimmte Muscheln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 299 vom 18.11.2022 S. 5)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben d, e und g,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.
(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist die Schlachtung von Geflügel im Haltungsbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, unter anderem müssen die geschlachteten Tiere von einer Bescheinigung entsprechend dem in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 3 beschriebenen Muster begleitet werden. In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird jedoch auf eine falsche Bescheinigung verwiesen, weshalb dieser Verweis berichtigt werden sollte.
(3) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 in der durch die Verordnung (EU) 2021/1756 geänderten Fassung 4 wird die Möglichkeit einer Abweichung von dem Erfordernis der Einstufung der Erzeugungs- und Umsetzgebiete auf alle Stachelhäuter ausgedehnt, die keine Filtrierer sind, und bleibt nicht länger auf Seegurken beschränkt. In Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollten die Kapitel IX und X daher so geändert werden, dass sie dieser Möglichkeit Rechnung tragen.
(4) Darüber hinaus sind in Anhang III
(Stand: 31.01.2023)
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