Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/954 der Kommission vom 12. Mai 2023 zur Berichtigung der Anhänge XIII, XIV und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren, Geflügel und Federwild sowie von bestimmten Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist, zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 128 vom 15.05.2023 S. 84)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und gilt seit dem 21. April 2021. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen müssen diese Sendungen aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, das/die gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII dieser Delegierten Verordnung enthalten. Zum Zeitpunkt der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 waren ähnliche Listen in mehreren Rechtsakten der Kommission enthalten, unter anderem in der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 4 für Sendungen von Geflügel und Geflügelerzeugnissen und in der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 5 für Sendungen von bestimmten Tieren und frischem Fleisch. Die Verordnungen (EG) Nr. 798/2008 und (EU) Nr. 206/2010 wurden mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 aufgehoben.

(4) In der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist. In die Überschrift von Spalte 7 dieser Tabelle sollte eine Fußnote eingefügt werden, um die Fußnote in der Überschrift von Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 widerzuspiegeln, wonach frisches Fleisch von Huftieren, die vor dem Schlussdatum geschlachtet wurden, und für das vor dem Schlussdatum eine Bescheinigung vorliegt, nur für einen begrenzten Zeitraum in die Union verbracht werden darf.

(5) Darüber hinaus sollte in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.05.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion