Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/939 der Kommission vom 10. Mai 2023 zur Aufhebung der Genehmigung für den Wirkstoff Ipconazol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 571/2014 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 125 vom 11.05.2023 S. 19)



Hebt VO (EU) 571/2014 auf.

Ergänzende Informationen
Liste zum Widerruf von Genehmigungen/zu vorläufigen Zulassungen für Wirkstoffe ... gem. VO (EG) 1107/2009

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 571/2014 der Kommission 2 wurde Ipconazol als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 3 aufgenommen.

(2) Nach Vorlage von bestätigenden Informationen über das Langzeitrisiko für körnerfressende Vögel nach Maßgabe des Artikels 1 in Verbindung mit Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 571/2014 führte der ursprüngliche berichterstattende Mitgliedstaat, das Vereinigte Königreich, 4 eine Bewertung der entsprechenden Daten durch, die von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") überprüft wurde. Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass von den repräsentativen Verwendungen von Ipconazol ein hohes Langzeitrisiko für Vögel ausgeht. 5

(3) Am 9. März 2018 gab der Ausschuss für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur eine Stellungnahme 6 gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ab, in der er unter anderem zu dem Schluss kam, dass Ipconazol die Kriterien für eine Einstufung als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B erfüllt.

(4) Daher wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission 8 Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geändert und Ipconazol als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft.

(5) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann ein Wirkstoff nur genehmigt werden, wenn ein Pflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff enthält, keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat, insbesondere auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen, zu denen auch Vögel gehören.

(6) Gemäß Anhang II Nummer 3.6.4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist ein Wirkstoff nur dann zu genehmigen, wenn er nicht gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B eingestuft wird oder einzustufen ist, es sei denn, die Exposition von Menschen gegenüber diesem Stoff in einem Pflanzenschutzmittel ist unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar.

(7) Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 teilte die Kommission den Mitgliedstaaten, der Behörde und dem Antragsteller mit, dass ihrer Ansicht nach die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii und in Anhang II Nummer 3.6.4 festgelegten Genehmigungskriterien womöglich nicht mehr erfüllt sind, da ein hohes Langzeitrisiko für Vögel festgestellt wurde und Ipconazol als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B eingestuft wurde. Die Kommission forderte den Antragsteller zur Stellungnahme auf.

(8) Der Antragsteller nahm Stellung und legte zusätzliche Informationen vor, die vom neuen berichterstattenden Mitgliedstaat, Belgien, geprüft und bewertet wurden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.05.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion