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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/908 der Kommission vom 3. Mai 2023 zur 335. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

(ABl. L 116 vom 04.05.2023 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Der gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1989(2011) und 2253(2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 26. April 2023 zwei Einträge in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufgenommen.

(3) Infolge einer technischen Überprüfung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollten zwei Einträge in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, geändert werden.

(4) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2023

1) ABl. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1. Unter " Natürliche Personen" werden folgende Einträge angefügt:

a) "Maulawi Rajab (gesicherter Aliasname: Maulawi Rajab Salahudin). Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Anschrift: Bezirk Paghman, Provinz Kabul, Afghanistan. Weitere Angaben: hochrangiges Führungsmitglied von ISIL-K (Islamic State in Iraq and the Levant - Khorasan). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 26.4.2023."

b) "Sultan Aziz Azam. Geburtsdatum: 1985. Geburtsort: Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Anschrift: Afghanistan. Weitere Angaben: Sprecher von ISIL-K (Islamic State in Iraq and the Levant - Khorasan). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 26.4.2023."

2. Unter " Natürliche Personen" werden die der Identifizierung dienenden Angaben im nachstehenden Eintrag wie folgt geändert:

"Emraan Ali (ungesicherter Aliasname: Abu Jihad TNT). Geburtsdatum: a) 4.7.1967. Geburtsort: a) Rio Claro, Trinidad und Tobago. Staatsangehörigkeit: a) Trinidad und Tobago; b) Vereinigte Staaten von Amerika. Pass-Nr. a) TB162181 (Pass von Trinidad und Tobago, ausgestellt am 27.1.2015, abgelaufen am 26.1.2020); b) 420985453 (Pass der Vereinigten Staaten von Amerika, abgelaufen am 6.2.2017). Nationale Kennziffer 19670704052 (Kennziffer Trinidad und Tobago). Anschrift: a) Vereinigte Staaten von Amerika (in Haft, Federal Detention center Miami, Registernummer: 10423-509); b) #12 Rio Claro Mayaro Road, Rio Claro, Trinidad (früherer Aufenthaltsort, von 2008 bis März 2015); c) #7 Guayaguayare Road, Rio Claro, Trinidad (früherer Aufenthaltsort, circa 2003); d) Vereinigte Staaten von Amerika (früherer Aufenthaltsort, von Januar 1991 bis 2008). Weitere Angaben: a) leitendes Mitglied des Islamischen Staates im Irak und in der Levante (ISIL), in der Liste als Al-Qaida in Irak aufgeführt. Rekrutierte für ISIL und leitete Personen per Online-Video an, terroristische Handlungen zu begehen. b) Personenbeschreibung: Größe: 176 cm; Gewicht: 73 kg; Statur: mittel; Augenfarbe: braun; Haarfarbe: schwarz/Glatze; Hautfarbe: braun; c) spricht Englisch. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 23.11.2021."

erhält folgende Fassung:

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(Stand: 05.05.2023)

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