Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Wasser / Immissionsschutz / Abfall / Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/866 der Kommission vom 24. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 113 vom 28.04.2023 S. 5)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Stockholm über persistente organische Schadstoffe 2 (im Folgenden "Übereinkommen") und des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe 3 umgesetzt.

(2) Anlage A des Übereinkommens enthält eine Liste der Chemikalien, die jede der Vertragsparteien des Übereinkommens verbieten muss oder für die sie die zur Beseitigung ihrer Herstellung, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen muss, wobei die in dieser Anlage festgelegten spezifischen Ausnahmereglungen zu berücksichtigen sind.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/784 der Kommission 4 wurde Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 geändert, um Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen aufzunehmen.

(4) Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 enthält einen Grenzwert von 1 mg/kg für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen (Unintentional Trace Contaminants, UTC) durch PFOa und ihre Salze in Mikropulvern aus Polytetrafluorethylen (PTFE), der bis zum 5. Juli 2022 zu überprüfen war.

(5) Der Ausschuss für Risikobeurteilung und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gaben eine Stellungnahme 5 (im Folgenden "Stellungnahme der ECHA") ab, in der zwei UTC-Grenzwerte für PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen bewertet wurden.

(6) In der Stellungnahme der ECHa wurde der Schluss gezogen, dass Verfahren entwickelt worden seien, um die PFOA-Konzentration unter den in der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegten allgemeinen UTC-Wert von 0,025 mg/kg zu senken. Diese Verfahren werden von den meisten Herstellern von Mikropulvern aus Polytetrafluorethylen (PTFE) erfolgreich angewandt. Die übrigen Hersteller würden bis zum 5. Juli 2022 in der Lage sein, den Grenzwert von 0,025 mg/kg einzuhalten. Daher ist der derzeit geltende spezifische UTC-Grenzwert für PFOa und ihre Salze in PTFE-Mikropulvern von 1 mg/kg nicht mehr erforderlich und sollte zum Geltungsbeginn dieser Verordnung auslaufen.

(7) In der Verordnung (EU) 2019/1021 wird zur Begriffsbestimmung von "Inverkehrbringen" und "Verwendung" auf Artikel 3 Nummern 12 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 verwiesen. Die Behandlung von PTFE-Mikropulvern würde als "Verwendung" und der Transport zu einer anderen juristischen Person zwecks Behandlung als "Inverkehrbringen" eingestuft.

(8) In mindestens einem Fall ist es erforderlich, die PTFE-Mikropulver zu einer anderen Behandlungsanlage zu transportieren, um die Konzentration von PFOa und ihrer Salze so zu verringern, dass der UTC-Grenzwert von 0,025 mg/kg eingehalten wird. Daher sollte der derzeit geltende UTC-Grenzwert von 1 mg/kg für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOa und ihren Salzen in PTFE-Mikropulvern ausschließlich zum Zweck des Transports und der Behandlung von PTFE-Mikropulvern zur Verringerung der PFOA-Konzentration beibehalten werden.

(9) PFOA-verwandte Verbindungen kommen als Verunreinigung in transportierten isolierten Zwischenprodukten vor, die bei der Herstellung von Fluorchemikalien mit einer Perfluorkohlenstoffkette von höchstens sechs Atomen verwendet werden. Um die Herstellung und Verwendung dieser transportierten isolierten Zwischenprodukte zu ermöglichen, wurde in der Verordnung (EU) 2019/1021 ein UTC-Grenzwert von 20 mg/kg festgelegt, der bis zum 5. Juli 2022 zu überprüfen war.

(10) In ihrer Stellungnahme kam die ECHa unter Berücksichtigung der verfügbaren technischen Lösungen zu dem Schluss, dass der derzeit geltende Grenzwert der niedrigste ist, der eingehalten werden kann. Daher sollte die Überprüfung des UTC-Grenzwerts aufgeschoben werden.

(11) Verunreinigungen durch C9-C14-PFCa kommen ebenfalls in transportierten isolierten Zwischenprodukten vor, die bei der Herstellung von Fluorchemikalien mit einer Perfluorkohlenstoffkette von höchstens sechs Atomen verwendet werden (C6-Alternativen). Die Verordnung (EU) 2021/1297 der Kommission 7

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.05.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion