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Regelwerk, EU 2020, Wasser / Immissionsschutz / Abfall / Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/784 der Kommission vom 8. April 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. LI 188 vom 15.06.2020 S. 1, ber. L 195 S. 118, ber. L 220 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Stockholm über persistente organische Schadstoffe 2 (im Folgenden das "Übereinkommen") und des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe 3 (im Folgenden das "Protokoll") umgesetzt.

(2) Anlage A des Übereinkommens ("Beseitigung") enthält eine Liste der Chemikalien, die jede der Vertragsparteien des Übereinkommens verbieten muss und/oder für die sie die zur Beseitigung ihrer Herstellung, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen muss.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens hat auf ihrer neunten Tagung gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens beschlossen, Anlage A des Übereinkommens durch Aufnahme von Perfluoroctansäure (im Folgenden "PFOA"), ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen zu ändern. Diese Änderung umfasst mehrere spezifische Ausnahmen.

(4) Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 mit einer Liste von Stoffen, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie von Stoffen, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind, sollte daher ebenfalls durch Aufnahme von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen geändert werden.

(5) PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen sind vorbehaltlich bestimmter Ausnahmeregelungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufgeführt. Diese Ausnahmeregelungen wurden vom Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe (im Folgenden "POP-Überprüfungsausschuss") geprüft mit dem Ergebnis, dass nicht alle davon der Konferenz der Vertragsparteien empfohlen wurden. Folglich enthält der von der Konferenz der Vertragsparteien angenommene Beschluss (SC-9/12) einige, aber nicht alle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zuvor gewährten Ausnahmeregelungen. Da die Prüfung durch den POP-Überprüfungsausschuss auf aktuelleren Informationen beruhte, sollten auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2019/639 des Rates 5 in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 nur die spezifischen Ausnahmen zugelassen werden, die im Rahmen des Übereinkommens gewährt und in der Union benötigt werden.

(6) Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens hat auf ihrer neunten Tagung eine spezifische Ausnahme beschlossen, die nicht in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten ist. Diese Ausnahme betrifft die Verwendung von Perfluoroctyljodid enthaltendem Perfluoroctylbromid für die Herstellung von Arzneimitteln. Da zum Zeitpunkt der Aufnahme von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Informationen über diese Verwendung vorlagen, wird es - auch unter Berücksichtigung der anschließenden Bewertung durch die Europäische Chemikalienagentur 6 - als angemessen erachtet, diese spezifische Ausnahme in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 aufzunehmen.

(7) Um die Anwendung und Durchsetzung von Artikel 3

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(Stand: 05.04.2021)

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