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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/844 des Rates vom 24. April 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

(ABl. LI 109 vom 24.04.2023 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen.

(2) Der Rat ist nach wie vor äußerst besorgt über die Lage in Syrien. Nach über einem Jahrzehnt ist der Konflikt in Syrien noch lange nicht beendet und verursacht nach wie vor großes Leid und politische Instabilität.

(3) Der Rat stellt fest, dass das syrische Regime seine Repressionspolitik fortsetzt. Angesichts der weiterhin sehr ernsten Lage erachtet der Rat es als notwendig, die Wirksamkeit der bereits geltenden restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, indem die Maßnahmen weiterentwickelt werden, wobei ihr gezielter und differenzierter Ansatz erhalten bleibt und die humanitäre Lage der syrischen Bevölkerung berücksichtigt wird. Der Rat ist der Auffassung, dass bestimmte Kategorien von Personen und Organisationen aufgrund des spezifischen Kontexts in Syrien für die Wirksamkeit diese restriktiven Maßnahmen besonders relevant sind.

(4) Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass dem syrischen Regime angeschlossene Milizen das Regime bei seiner Repressionspolitik unterstützen und im Namen des syrischen Regimes Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht begehen und dass von den ihnen angehörenden Personen die große Gefahr ausgeht, dass weiterhin derartige Verletzungen begangen werden. In den vergangenen Jahren hat die Zahl der in Syrien tätigen privaten Sicherheitsunternehmen zugenommen, die als Strohfirmen für regierungsnahe Milizen fungieren und sie durch Tätigkeiten wie die Rekrutierung von Mitgliedern unterstützen. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass weitere restriktive Maßnahmen erforderlich sind, um sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren, die im Besitz oder im Eigentum von Mitgliedern der dem syrischen Regime angeschlossenen Milizen und von Personen und Organisationen, die mit bestimmten privaten Sicherheitsunternehmen, die diese regierungsnahen Milizen unterstützen, verbunden sind, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und um Einreisebeschränkungen gegen diese vom Rat benannten und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführten Personen zu verhängen.

(5) Der Rat ist zutiefst besorgt über die Zunahme des Drogenhandels mit Ursprung in Syrien. Der Rat hat insbesondere festgestellt, dass der Handel mit Amphetaminen zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden ist, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dem Regime Einnahmen verschafft, die dazu beitragen, dass es seine Repressionspolitik fortsetzen kann. Der Rat ist der Ansicht, dass restriktive Maßnahmen dahin gehend vorgesehen werden sollten, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder im Eigentum bestimmter vom Rat identifizierter und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführter Personen und Organisationen, die an der Herstellung von Drogen mit Ursprung in Syrien oder dem Handel damit beteiligt sind, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und dass Einreisebeschränkungen gegen diese Personen verhängt werden, um sie an der Unterstützung des Regimes zu hindern und den Druck auf das Regime zu erhöhen, damit es seine Repressionspolitik ändert. Durch diese Maßnahmen soll ferner das Risiko einer Untergrabung der Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen verringert werden, indem die Möglichkeit des Regimes, zur Fortsetzung seiner Repressionspolitik auf Erträge aus dem Drogenhandel zurückzugreifen, ins Visier genommen wird.

(6) Angesichts der sehr ernsten Lage erachtet der Rat es als notwendig, dass 25 Personen und 8 Organisationen in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, für die restriktive Maßnahmen gelten, aufgenommen werden.

(7) Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. April 2023.

1) ABl. L 16 vom 19.01.2012 S. 1.

.

Anhang

Anhang II

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(Stand: 25.04.2023)

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