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Regelwerk, EU 2023, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/835 der Kommission vom 19. April 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 105 vom 20.04.2023 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 2 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die während eines begrenzten Zeitraums von den Mitgliedstaaten anzuwenden sind 3, die in Anhang I und II gelistet sind oder von denen Gebiete in den genannten Anhängen gelistet sind.

(3) In Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sind die allgemeinen Bedingungen für Ausnahmeregelungen von spezifischen Verboten in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen festgelegt, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen. In Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung wird auf die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absatz 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 4 verwiesen, denen zufolge - unter anderem - alle genehmigten Verbringungen in der Überwachungszone nur ohne Entladen oder Unterbrechung bis zum Entladen im Bestimmungsbetrieb erfolgen dürfen.

(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 ist eine Sperrzone I ein Gebiet, in dem kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bestätigt wurde; gemäß Artikel 6 Absatz 1 ist eine Sperrzone II ein Gebiet, in dem diese Seuche nur bei Wildschweinen bestätigt wurde.

(5) Die Afrikanische Schweinepest wurde bei in Sperrzonen I und II gehaltenen Schweinen nicht bestätigt, und es gibt bereits andere Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594. Unter Berücksichtigung bestimmter logistischer Vorkehrungen für die Verbringungen von gehaltenen Schweinen in einigen Mitgliedstaaten und zur Vermeidung unnötiger Beschränkungen sollte die allgemeine Bedingung, nur Verbringungen von gehaltenen Schweinen ohne Entladen oder Unterbrechung bis zum Entladen im Bestimmungsbetrieb zu genehmigen, nicht für die genehmigten Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung von in Sperrzonen I und II gehaltenen Schweinen gelten. Artikel 14, 22 und 24 der Verordnung (EU) 2023/594 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union ist darüber hinaus dynamisch und ändert sich ständig, und hat sich seit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 geändert. Dementsprechend sollte Anhang I der genannten Durchführungsverordnung dahin gehend geändert werden, dass die darin als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete die aktuelle Seuchenlage in der Union widerspiegeln.

(7) Die derzeitige Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union spiegelt sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission 5, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/685 der Kommission 6, wider, nachdem sich die Seuchenlage in Bulgarien, Italien, Polen und der Slowakei zuletzt geändert hatte. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 gilt bis zum 20. April 2023.

(8) Daher sollten die in Anhang I

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(Stand: 21.04.2023)

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