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Regelwerk, EU 2023, Steuern/Abgaben - EU Bund

Beschluss (EU) 2023/829 der Kommission vom 17. April 2023 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehende Personen und an Bedürftige in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 2490)
(Nur der deutsche, der estnische, der französische, der lettische, der litauische, der niederländische, der polnische, der rumänische und der slowakische Text sind verbindlich)

(ABl. L 104 vom 19.04.2023 S. 25)


Ergänzende Informationen
Beschl. (EU) 2022/1108

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen 2, insbesondere auf Artikel 76 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 24. Februar 2022 hat Russland eine grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression gegen die Ukraine begonnen. Daraufhin sind Millionen von Menschen aus der Ukraine geflohen, und die Mitgliedstaaten der EU haben rund vier Millionen Menschen vorübergehenden Schutz 3 gewährt. Der Zustrom der Menschen, die wegen der militärischen Aggression aus der Ukraine fliehen, stellt im Hinblick auf die Bereitstellung ausreichender humanitärer Hilfe und die Deckung des Grundbedarfs dieser Personen nach wie vor eine Herausforderung für die betroffenen Mitgliedstaaten dar.

(2) Am 24. Februar 2022 ersuchte die Ukraine gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 um Katastrophenhilfe.

(3) Als Ausdruck der Solidarität und Unterstützung reagierten die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft mit der Lieferung von Hilfsgütern zur Verteilung sowohl an Personen, die vor der militärischen Aggression in die Union fliehen, als auch an andere von der militärischen Aggression in der Ukraine Betroffene.

(4) Am 1. Juli 2022 wurde der Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission 5 angenommen. Mit diesem Beschluss wird in Bezug auf bestimmte Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen gewährt, die an Personen, die vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehen, und an Bedürftige in der Ukraine kostenlos verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen.

(5) Am 25. November 2022 konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten zu der Frage, ob eine Verlängerung der Geltungsdauer der in dem genannten Beschluss festgelegten Maßnahmen erforderlich ist. Infolge dieser Konsultation haben Estland, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen und Rumänien am 2. Dezember 2022, die Slowakei am 5. Dezember 2022 und Frankreich am 30. Dezember 2022 (im Folgenden "ersuchende Mitgliedstaaten") Anträge auf Anwendung oder Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen gestellt.

(6) Die durch die russische Invasion ausgelöste humanitäre Krise hält weiter an und hat nicht nur in der Ukraine erhebliche Folgen, sondern auch in einigen Mitgliedstaaten, womit es sich um eine Katastrophe im Sinne von Titel II Kapitel XVII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und Titel VIII Kapitel 4 der Richtlinie 2009/132/EG handelt, die das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten berührt.

(7) Die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, für Gegenstände, die von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen oder anderen von den zuständigen Behörden der ersuchenden Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 bzw. die in Artikel 51

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(Stand: 20.04.2023)

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