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Regelwerk, EU 2023, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/744 der Kommission vom 2. Februar 2023 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen zur Erleichterung der Kontrollen der Konditionalität und der Cross-Compliance bei bestimmten flächenbezogenen Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

(ABl. L 99 vom 12.04.2023 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 105,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission 2 soll ein reibungsloser Übergang von den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sichergestellt werden. Deshalb sind in Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 Übergangsbestimmungen für die Anwendung von Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt, um übermäßige Verwaltungskosten und einen übermäßigen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Kontrollen der Konditionalität und der Cross-Compliance zu vermeiden, die bei Begünstigten durchgeführt werden, die sowohl im Rahmen eines GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 als auch im Rahmen eines gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 durchgeführten Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums bis zum 31. Dezember 2025 flächenbezogene Zahlungen erhalten.

(2) Allerdings fehlen in Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 Verweise auf die Bestimmungen über flächenbezogene Zahlungen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern, die Einrichtung von Agrarforstsystemen, Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete, Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder. Dieser Fehler sollte berichtigt werden, um unnötige Verwaltungskosten aufgrund sich überschneidender Kontrollen der Konditionalität und der Cross-Compliance zu vermeiden. Daher sollten in Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 Verweise auf Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie die Artikel 31 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgenommen werden.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(4) Damit bei den Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften über die Konditionalität gemäß Artikel 83 der Verordnung (EU) 2021/2116 die Kontinuität gewährleistet ist, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172

Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 erhält folgende Fassung:

"Abweichend von Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2021/2116 werden Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften für die Konditionalität gemäß Artikel 83 der genannten Verordnung bei Flächen durchgeführt, die auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie der Artikel 28, 29, 30, 31 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Rahmen von bis zum 31. Dezember 2025 gemäß der genannten Verordnung durchgeführten Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden, wenn der betreffende Begünstigte auch im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 flächenbezogene Zahlungen erhält."

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2023

1) ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172

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(Stand: 12.04.2023)

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