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Durchführungsverordnung (EU) 2023/741 der Kommission vom 5. April 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Oxamyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 98 vom 11.04.2023 S. 1, ber. L 101 S. 101)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2006/16/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Oxamyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.
(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.
(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Oxamyl gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Oktober 2023 aus.
(4) Gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 wurde innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist bei Italien, dem berichterstattenden Mitgliedstaat, und bei Frankreich, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Oxamyl gestellt.
(5) Der Antragsteller hat dem berichterstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 die ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.
(6) Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 15. Oktober 2019 der Behörde und der Kommission vorgelegt.
(7) Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung zur Stellungnahme an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.
(8) Am 30. März 2022 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Oxamyl die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.
(9) In ihrer Schlussfolgerung hat die Behörde eine Reihe von Bedenken angeführt. Sie kam insbesondere zu dem Schluss, dass bei allen bewerteten repräsentativen Verwendungszwecken ein hohes Risiko besteht, dass die annehmbare Anwenderexposition überschritten wird, selbst wenn die Anwender eine persönliche Schutzausrüstung tragen.
(10) Zudem deutete die vorläufige Bewertung des akuten Risikos für die Verbraucher durch die ernährungsbedingte Aufnahme auf eine erhebliche Überschreitung der akuten Referenzdosis bei allen repräsentativen Verwendungszwecken bei allen essbaren Kulturpflanzen hin. Darüber hinaus deutete die Bewertung des Risikos für die Verbraucher im Zusammenhang mit dem Trinkwasser darauf hin, dass die theoretische maximale tägliche Aufnahmemenge (TMDI) bei dem Grundwassermetaboliten IN-D2708 die zulässige tägliche Aufnahmemenge (ADI) für Erwachsene, Kinder und Säuglinge bei allen repräsentativen Verwendungszwecken überschreitet und dass der TMDI-Wert bei dem Grundwassermetaboliten IN-A2213 den ADI-Wert für Säuglinge bei allen repräsentativen Verwendungszwecken überschreitet.
(11) Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 13. Oktober 2022 einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Oxamyl und am 8. Dezember 2022 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung vor.
(Stand: 14.04.2023)
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