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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/733 der Kommission vom 3. April 2023 für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen für Funkanlagen und Spielzeug im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 95 vom 04.04.2023 S. 42)
Ergänzende Informationen |
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 der Kommission 2 sieht vor, dass öffentliche Prüfeinrichtungen der Mitgliedstaaten im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung als Unionsprüfeinrichtungen benannt werden.
(2) Die Kommission veröffentlichte die Aufforderung zur Interessenbekundung für Funkanlagen und Spielzeug 325/G/GRO/IMA/22/2711/12562. Die eingegangenen Bewerbungen wurden gemäß den geltenden Vorschriften und anhand der in der Aufforderung zur Interessenbekundung festgelegten Kriterien bewertet.
(3) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung sollten die Regulierungsbehörde für Kommunikation der Republik Litauen als Unionsprüfeinrichtung für Funkanlagen und der Service Commun des Laboratoires als Unionsprüfeinrichtung für Spielzeug benannt werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Unionsprüfeinrichtung für Funkanlagen
Die Regulierungsbehörde für Kommunikation der Republik Litauen (Communications Regulatory Authority of the Republic of Lithuania) (Mortos str. 14, LT-03219 Vilnius, Litauen) wird hiermit als Unionsprüfeinrichtung für Funkanlagen benannt.
Artikel 2 Unionsprüfeinrichtung für Spielzeug
Der Service Commun des Laboratoires (369 rue Jules Guesde, 59651 Villeneuve d'Ascq, Frankreich) wird hiermit als Unionsprüfeinrichtung für Spielzeug benannt.
Artikel 3 Überprüfung der Benennung
Die Benennung als Unionsprüfeinrichtung gemäß den Artikeln 1 und 2 dieses Beschlusses wird gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 bis zum 24. April 2028 und danach alle fünf Jahre überprüft.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 3. April 2023
2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 der Kommission vom 20. Juli 2022 zur Festlegung der Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen zwecks Marktüberwachung und Überprüfung der Produktkonformität gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 192 vom 21.07.2022 S. 21).
ENDE |
(Stand: 11.04.2023)
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