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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/606 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 80 vom 20.03.2023 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden nur wenige europäische langfristige Investmentfonds (European long-term investment funds - im Folgenden "ELTIF") zugelassen. Das Nettovermögen dieser Fonds wurde für das Jahr 2021 auf insgesamt rund 2.400.000.000 EUR geschätzt.

(2) Aus den verfügbaren Marktdaten geht hervor, dass sich das Segment der ELTIF nicht wie erwartet entwickelt hat, obwohl die Union besonderes Augenmerk auf die Förderung langfristiger Finanzierungen legt.

(3) Bestimmte Merkmale des Marktes für ELTIF - darunter die geringe Anzahl von Fonds, das geringe Nettovermögen, die geringe Anzahl von Ländern, in denen ELTIF ihren Sitz haben, und eine Portfoliozusammensetzung, die auf bestimmte zulässige Anlagekategorien ausgerichtet ist - machen deutlich, dass dieser Markt sowohl in geografischer Hinsicht als auch in Bezug auf die Anlageart stark konzentriert ist. Darüber hinaus scheint es einen Mangel an Bewusstsein und Finanzwissen sowie vor allem ein geringes Maß an Vertrauen und Zuverlässigkeit in der Finanzbranche zu geben, die es zu überwinden gilt, um ELTIF leichter zugänglich und bei Kleinanlegern populärer zu machen. Daher ist es notwendig, die Funktionsweise des Rechtsrahmens für die Tätigkeit von ELTIF zu überprüfen, um dafür zu sorgen, dass mehr Investitionen in Unternehmen mit Kapitalbedarf und in langfristige Investitionsprojekte fließen.

(4) Derzeit besteht das Ziel der Verordnung (EU) 2015/760 darin, langfristigen Investitionen in die Realwirtschaft der Union Kapital zuzuführen. Infolgedessen kann es vorkommen, dass sich die Mehrheit der Vermögenswerte und Investitionen von ELTIF in der Union befindet bzw. dass die Einnahmen oder Gewinne aus diesen Vermögenswerten und Investitionen im Wesentlichen in der Union erzielt werden. Langfristige Investitionen in Projekte, Unternehmen und Infrastrukturprojekte in Drittländern können jedoch ebenfalls zur Kapitalausstattung von ELTIF beitragen und der Wirtschaft der Union Nutzen bringen. Dieser Nutzen kann sich auf verschiedene Weise ergeben, unter anderem durch Investitionen, mit denen die Entwicklung von Grenzregionen gefördert, die kommerzielle, finanzielle und technologische Zusammenarbeit verbessert und Investitionen in Projekte in den Bereichen Umwelt und nachhaltige Energie erleichtert werden. In der Tat werden bestimmte langfristige Vermögenswerte und Investitionen, die der Realwirtschaft der Union zugutekommen, unweigerlich in Drittländern angesiedelt sein, wie z.B. Unterwasserglasfaserkabel, die Europa mit anderen Kontinenten verbinden, der Bau von Flüssiggasterminals und damit zusammenhängenden Infrastrukturen oder grenzüberschreitende Investitionen in Einrichtungen und Anlagen für erneuerbare Energien, die zur Widerstandsfähigkeit des Stromnetzes und zur Energieversorgungssicherheit der Union beitragen. Da Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen und zulässige Vermögenswerte aus Drittländern sowohl für Anleger und Verwalter von ELTIF als auch für die Volkswirtschaften, die Infrastruktur, das Klima und die ökologische Nachhaltigkeit sowie für die Bürger dieser Drittländer mit Vorteilen verbunden sein können, sollte die Verordnung (EU) 2015/760 nicht verhindern, dass sich die Mehrheit der Vermögenswerte und Investitionen von ELTIF in einem Drittland befindet oder dass die Einnahmen oder Gewinne aus diesen Vermögenswerten und Investitionen im Wesentlichen in einem Drittland erzielt werden.

(5) Dementsprechend und unter Berücksichtigung des Potenzials von ELTIF, langfristige Investitionen - unter anderem in Energie, Verkehr und soziale Infrastruktur - sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen zu erleichtern und zur Verwirklichung des europäischen Grünen Deals beizutragen, sollte die Verordnung (EU) 2015/760

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